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Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Eigentümer eines Gewässer einen Pachtvertrag mit einem potenziellen Nutzer geschlossen haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle zur Registrierung anzeigen.

Die zuständige Stelle erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.

Wenn Sie eine bewirtschaftete Anlage nach Sächsischem Fischereigesetz (SächsFischG) gepachtet haben, müssen Sie den Abschluss, die Änderung oder die eventuelle vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Ohne Anzeige des Pachtvertrags ist dieser nicht rechtswirksam.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76

Voraussetzungen

  • abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für eine bewirtschaftete Anlage

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines Pachtvertrages muss der der zuständigen Stelle schriftlich übermittelt werden.

  • Senden Sie den von beiden Parteien unterzeichneten Pachtvertrag in dreifacher Ausführung an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und registriert den Vertrag im Pachtregister.
  • Eine Bestätigung der Registrierung wird dem Pächter per Post zugestellt.
  • Bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die zuständige Stelle den Vertrag durch Bescheid beanstanden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung

Frist/Dauer

unverzügliche Anzeige nach Vertragsabschluss, Vertragsänderung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung

Kosten

Beanstandung eines Pachtvertrages: EUR 13,00 bis 67,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 21.10.2024

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