Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Fischereibehörde erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.
Wer eine bewirtschaftete Anlage nach § 3 SächsFischG pachtet, hat den Abschluss und die Änderung eines Pachtvertrags unverzüglich der Fischereibehörde (LfULG, Referat Fischerei) durch Übersendung der Vertragsurkunde (dreifach) anzuzeigen.
Auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags ist anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76
Voraussetzungen
- abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für eine bewirtschaftete Anlage
Verfahrensablauf
- Der schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Pachtvertrag wird in dreifacher Ausfertigung der Fischereibehörde zugesandt/übergeben.
- Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist wird der Vertrag registriert und eine Betätigung an den Pächter übersandt. Bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die Fischereibehörde den Vertrag durch Bescheid beanstanden.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung
Frist/Dauer
Ein bis zehn Werktage
unverzügliche Anzeige nach Vertragsabschluss
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 3 Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 24.09.2024
Zuständige Dienststelle
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