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Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen

Allgemeine Informationen

Die Fischereibehörde erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.

Wer eine bewirtschaftete Anlage nach § 3 SächsFischG pachtet, hat den Abschluss und die Änderung eines Pachtvertrags unverzüglich der Fischereibehörde (LfULG, Referat Fischerei) durch Übersendung der Vertragsurkunde (dreifach) anzuzeigen.

Auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags ist anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 76

Voraussetzungen

  • abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für eine bewirtschaftete Anlage

Verfahrensablauf

  • Der schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Pachtvertrag wird in dreifacher Ausfertigung der Fischereibehörde zugesandt/übergeben.
  • Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist wird der Vertrag registriert und eine Betätigung an den Pächter übersandt. Bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die Fischereibehörde den Vertrag durch Bescheid beanstanden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung

Frist/Dauer

Ein bis zehn Werktage

unverzügliche Anzeige nach Vertragsabschluss

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 3 Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 24.09.2024

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