Studienstarthilfe für ein Studium beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie zu Beginn Ihres Studiums finanzielle Unterstützung für Ihre Ausgaben bötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss beantragen.
Besonders zu Beginn eines Studiums müssen Studierende einige Ausgaben tätigen. Dazu gehören zum Beispiel
- Lehrmittel,
- IT-Ausstattung oder
- Mietkaution bei einem Umzug in eine neue Stadt.
Bei der Studienstarthilfe sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Förderung von eben diesen Ausgaben vor.
Die Förderungshöhe beträgt 1000 EUR. Dieser Betrag wird Ihnen einmalig als Zuschuss gewährt. Das bedeutet, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen müssen. Die Förderung können Sie für das Studium an
- einer Hochschule im Inland oder im Ausland sowie
- an einer Akademie, die einen Abschluss auf Hochschulniveau verleiht,
erhalten.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- Sie bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Sie oder Ihre Familie für Sie vor dem Studium bestimmte Sozialleistungen bezogen haben.
Sie oder Ihre Familie müssen die Sozialleistung im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben. Den Antrag müssen Sie bis zum Ende des Monats, der auf den Beginn des Studiums folgt, stellen.
Zuständige Stelle
Amt für Ausbildungsförderung und Studentenwerk
Voraussetzungen
Sie können Studienstarthilfe erhalten, wenn
- Sie ein Studium an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie aufnehmen,
- Sie Vollzeit studieren,
- Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger als 25 Jahre sind,
- Sie oder Ihre Familie folgende Sozialleistungen im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben:
- Bürgergeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialen Entschädigung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Bezug des Kinderzuschlags durch
- Sie als Auszubildende oder Auszubildender selbst für die eigenen Kinder oder
- Ihre Eltern für Sie
- Bezug von Wohngeld, selbst oder als Haushaltsmitglied,
- Erhalt einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und kein Heranziehen der Eltern aus ihrem Einkommen zu den Kosten.
Verfahrensablauf
Studienstarthilfe können Sie ausschließlich online beantragen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein BundID-Nutzerkonto an, mittels
- der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder
- Nutzernamen und Passwort.
- Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus.
- Laden Sie die geforderten Nachweise hoch.
- Senden Sie Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
- Das Amt für Ausbildungsförderung oder die durch das Land mit dem Vollzug bestimmte Stelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Wenn Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
- Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und Ihnen die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Immatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02
- Nachweis über Sozialleistungsbezug
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag bis spätestens zum Ende des Monats, der auf den Studienbeginn folgt, einreichen. Hieraus ergibt sich für Sie in der Regel eine zweimonatige Antragsfrist: zum Beispiel läuft die Frist bei einem Studienbeginn am 1. Oktober eines Jahres zum 30. November desselben Jahres ab.
Antragsfrist: 2 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
§§ 56 bis 56 b Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 23.07.2024 (Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung)
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.