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Glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle beantragen

Allgemeine Informationen

Sie möchten im Freistaat Sachsen eine Spielhalle betreiben? Zum ordnungsgemäßen Betrieb bedarf es neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen (siehe –> Zuständige Stelle).

Die gewerberechtliche Erlaubnis beantragen Sie bei der kommunalen Gewerbebehörde.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 24

Voraussetzungen

persönliche Zuverlässigkeit: Nachweis mit Unterlagen zum Antrag

Verfahrensablauf

Onlinedienst

Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Bitte verwenden Sie dazu den Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag).

  • Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
    • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID
    • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK).
  • Halten Sie alle im Onlinedienst genannten Unterlagen als elektronische Kopien bereit.
  • Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.

Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, reichen Sie Ihr Anliegen alternativ mit dem Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und den erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) sowie eigenhändiger Unterschrift in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.

Die Landesdirektion Sachsen prüft die eingereichten Unterlagen auf die Rechtmäßigkeit des Spielhallenvorhabens, fordert gegebenenfalls weitere Nachweise ein und entscheidet abschließend über das Vorhaben. Über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsformular aufgeführt.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 550,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 20.05.2026

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