Glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie möchten im Freistaat Sachsen eine Spielhalle betreiben? Zum ordnungsgemäßen Betrieb bedarf es neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen (siehe –> Zuständige Stelle).
Die gewerberechtliche Erlaubnis beantragen Sie bei der kommunalen Gewerbebehörde.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 24
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit: Nachweis mit Unterlagen zum Antrag
Verfahrensablauf
Onlinedienst
Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Bitte verwenden Sie dazu den Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK).
- Halten Sie alle im Onlinedienst genannten Unterlagen als elektronische Kopien bereit.
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, reichen Sie Ihr Anliegen alternativ mit dem Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) und den erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) sowie eigenhändiger Unterschrift in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
Die Landesdirektion Sachsen prüft die eingereichten Unterlagen auf die Rechtmäßigkeit des Spielhallenvorhabens, fordert gegebenenfalls weitere Nachweise ein und entscheidet abschließend über das Vorhaben. Über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsformular aufgeführt.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 550,00
Rechtsgrundlage
- § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) – Spielhallen
- § 18a Absatz 1 Sächsisches Ausfühungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SachsGlüStVAG) – Spielhallen
- § 3 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz – Verwaltungskostenpflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 47 Tarifstelle 9 – Betrieb einer Spielhalle
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 20.05.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.