Glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie möchten im Freistaat Sachsen eine Spielhalle betreiben? Zum ordnungsgemäßen Betrieb bedarf es neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen (siehe –> Zuständige Stelle).
Die gewerberechtliche Erlaubnis beantragen Sie bei der kommunalen Gewerbebehörde.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Glücksspielrecht – Spielhallen
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit: Nachweis mit Unterlagen zum Antrag
Verfahrensablauf
Den glücksspielrechtlichen Erlaubnisantrag können Sie komplett mit allen dazugehörigen Nachweisen über den Onlinedienst in Amt24 stellen (siehe –> Onlineantrag).
Richten Sie sich dazu in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, stehen Ihnen auf dieser Seite einschlägige Formulare zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote). Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
Die Landesdirektion Sachsen prüft die eingereichten Unterlagen auf die Rechtmäßigkeit des Spielhallenvorhabens, fordert gegebenenfalls weitere Nachweise ein und entscheidet abschließend über das Vorhaben. Über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsformular aufgeführt.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 550,00
Rechtsgrundlage
- § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) – Spielhallen
- § 18a Absatz 1 Sächsisches Ausfühungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SachsGlüStVAG) – Spielhallen
- § 3 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz – Verwaltungskostenpflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 47 Tarifstelle 9 – Betrieb einer Spielhalle
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 04.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.