Skip to content

Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Allgemeine Informationen

Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.

Die Anlage wird durch die Aufnahme in den Geltungsbereich der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Landkreise, Kreisfreie Städte, Landesdirektion Sachsen, Sächsisches Oberbergamt

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine bisher nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Durch Gesetzesänderung wird diese Anlage genehmigungsbedürftig.

Verfahrensablauf

  • Sie können die Anlage bei der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).
  • Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Genehmigungspflicht vorlegen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 17.10.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):