Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die ein Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern?
Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn die Auswirkungen störfallrelevant sind. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung, Betrieb oder Änderung festgestellt hat, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat. Für die dafür erforderliche Prüfung müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist.
- Durch das geplante Vorhaben wird der angemessene Sicherheitsabstand der Anlage erstmalig unterschritten, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Ist der Antrag vollständig wird er öffentlich bekannt gemacht und danach einen Monat lang ausgelegt.
- Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen von Dritten, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
- Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Erforderliche Unterlagen
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Frist/Dauer
- Sie müssen den Antrag vor Errichtung oder Änderung der Anlage stellen.
Kosten
- Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten oder der Kosten der Änderung ermittelt.
- Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
Rechtsgrundlage
- § 23b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.4
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 14.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.