Chemikalien-Verbotsverordnung, Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder Fortbildungslehrgangs beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde sowie Fortbildungslehrgänge einschließlich der Durchführung der Sachkundeprüfung nach Chemikalienverbortsverordnung (ChemVerbotsV) anbieten möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen; Referat 52 Gefahr-, Biostoffe und Gefahrgut
Voraussetzungen
Für die qualifizierte Durchführung von Prüfungen müssen Sie als Einrichtung ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung etablieren.
Die Ergebnisse der internen Audits sind von Ihnen zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Das Qualitätssicherungssystem muss dazu geeignet sein,
- die fachliche Eignung des Prüfungspersonals,
- die unabhängige, gleichmäßige und dem aktuellen Rechtsstand entsprechende Durchführung der Prüfung sowie
- die Aufbewahrung der notwendigen Prüfungsdokumentation sicherzustellen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Informationen oder Unterlagen nach.
- Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung oder lehnt sie ab.
Erforderliche Unterlagen
Das oben genannte Qualitätssicherungssystem ist dem Antrag beizulegen und muss folgendes beinhalten:
- Lehrgangsprogramm
- Lehrgangsinhalte
- Referenten und deren Qualifikation
- Stundentafel mit Angabe der Referenten zur Lehreinheit
- Nachweis über die Qualifikation der Referenten
- Inhalte der Referate als Kurzbeiträge
- Informationen zum Lehrmaterial
- Prüfungskonzept
- Entwurf eines Zeugnisses bei bestandener Sachkundeprüfung
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: von EUR 200,00 bis EUR 800,00
Rechtsgrundlage
- § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 01.09.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.