Verwendung von Bioziden anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerblich bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Zeigen Sie die Verwendung von Biozidprodukten an,
- wenn Sie erstmalig Biozidprodukte verwenden oder nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr erneut verwenden,
- wenn Sie Biozidprodukte in Ihrem Betrieb verwenden, die
- als akut toxisch entsprechend Kategorie 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch entsprechend Kategorie 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch entsprechend Kategorie 1 SE eingestuft sind,
- wenn für diese im Rahmen der Zulassung die Verwendungskategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 52
Voraussetzungen
- Sachkunde für das jeweilige Biozidprodukt
- Anforderungen an die Sachkunde sind abhängig von Produktart, Anwendung und Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
- Bei Bedarf fordert sie weitere Auskünfte oder Unterlagen nach.
- Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die zuständige Stelle Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag kann formlos erfolgen und ist um die folgenden Unterlagen zu ergänzen:
- Kopie des Ausweisdokuments
- Kopie der Sachkundezeugnisse(s) beziehungsweise entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
- wenn die Sachkundenachweise älter als sechs Jahre sind: Kopien der Teilnahmebescheinigungen der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltungen aller sachkundigen Personen
Frist/Dauer
Anzeige: sechs Wochen vor der geplanten Verwendung
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 15 c Absatz 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Anhang I Nummer 4.2.1 GefStoffV
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 11.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.