Anrechnung und Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen, Studienzeiten anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine in Ihrem gegenwärtigen Studiengang vorgesehene Leistung bereits an einer (anderen) Hochschule erbracht oder die Qualifikationen außerhalb einer Hochschule erworben haben, dann können Sie diese Leistung durch Anrechnung bzw. Anerkennung ersetzen. Dies können Sie beim Prüfungsausschuss Ihres aktuellen Studiengangs beantragen.
Sie können durch Anrechnung beziehungsweise Anerkennung auf Grund einer bereits erbrachten Leistung eine in Ihrem gegenwärtig studierten Studiengang vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung ersetzen, sodass Ihnen die Erbringung dieser Leistung erlassen wird. Grundsätzlich erfolgt die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung auf Modulebene und nachrangig auf Ebene der Prüfungsleistung. Dabei wird unterschieden, ob die durch Sie bereits erbrachte Leistung an einer (anderen) Hochschule erbracht wurde oder die Qualifikationen außerhalb einer Hochschule erworben worden sind:
- Studien- und Prüfungsleistungen, die an derselben oder einer anderen Hochschule erbracht worden sind, werden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenz. Ein "wesentlicher Unterschied" liegt gemäß der nach der Lissabon-Konvention beschlossenen Kriterien vor, wenn beispielsweise die Lernergebnisse substantiell abweichen oder entscheidende strukturelle Unterschiede zwischen den Programmen bestehen.
- Trotz wesentlicher Unterschiede können Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule angerechnet werden, wenn sie auf Grund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele insgesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden.
- Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag angerechnet, soweit diese gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im jeweiligen Studiengang im Wesentlichen entsprechen. Außerhalb der Hochschule erworbene Qualifikationen können höchstens 50 Prozent des Studiums ersetzen.
In jedem Fall ist die Anrechnung bzw. Anerkennung von Studienund Prüfungsleistungen durch Sie zu beantragen. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs zuständig.
Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet beziehungsweise anerkannt, erfolgt von Amts wegen auch die Anerkennung der entsprechenden Studienzeiten. Dazu werden die angerechneten beziehungsweise anerkannten Leistungspunkte zu Grunde gelegt.
Die Noten angerechneter Studien- und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich übernommen. Sind die Notensysteme unvergleichbar, erfolgt keine Umrechnung der Noten. Stattdessen werden die Studien- und Prüfungsleistungen, auf die angerechnet wurde, lediglich mit "bestanden" übernommen.
Kontaktstellen der sächsischen Hochschulen
Universitäten
Technische Universität Dresden
Kontaktstelle: ServiceCenterStudium
E-Mail-Adresse: servicecenter.studium@tu-dresden.de
Telefon: +49 351 463-42000
Universität Leipzig
Kontaktstelle: Studierendensekretariat
E-Mail-Adresse: studierendensekretariat@uni-leipzig.de
Telefon: +49 341 9732058
Technische Universität Chemnitz
Kontaktstelle: Zentrales Prüfungsamt
E-Mail-Adresse: zpa@tu-chemnitz.de
Telefon: +49 371 53177777
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Kontaktstelle: Allgemeine Studienberatung
E-Mail-Adresse: studienberatung@htw-dresden.de
Telefon: +49 351 4623993
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Kontaktstelle: Zentrales Prüfungsamt
E-Mail-Adresse: zentrales.pruefungsamt@htwk-leipzig.de
Telefon: +49 341 3076 5000
Hochschule Mittweida
Kontaktstelle: Dezernat Studierendenservice
E-Mail-Adresse: studang@hs-mittweida.de
Hochschule Zittau/ Görlitz
Kontaktstelle: Dezernat Studium und Internationales
E-Mail-Adresse: international@hszg.de oder stud.info@hszg.de
Telefon: +49 3583 612-3041
Westsächsische Hochschule Zwickau
Kontaktstelle: Dezernat Studienangelegenheiten
E-Mail-Adresse: studieren@fh-zwickau.de
Telefon: +49 375-536 1184
Kunst- und Musikhochschulen
Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig
Kontaktstelle: Prüfungsamt
Telefon: +49 341-2144621
Palucca-Hochschule für Tanz Dresden
Kontaktstelle: Studentenbüro
E-Mail-Adresse: studentenbuero@palucca.eu
Telefon: +49 351 25906-20, -21, -75
Hochschule für Bildende Künste Dresden
Kontaktstelle: Referat für Studierendenangelegenheiten
E-Mail-Adresse: referat-sta@hfbk-dresden.de
Telefon: +49 35144022140 oder -2219
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden
Internetadresse: www.hfmdd.de
E-Mail-Adresse: it@hfmdd.de
Berufsakademie/ Duale Hochschule Dresden
Kontaktstelle: Prüfungsausschuss des jeweiligen Standortes
Internetadresse: www.ba-sachsen.de/studienagebote/uebersicht
Sollte zu Ihrer Hochschule keine Kontaktstelle angegeben sein, informieren Sie sich bitte direkt auf den Websites der Hochschule.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihre bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen können. Dabei dürfen keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenz vorliegen.
- Der Nachweis kann beispielsweise in Form von Notenübersicht, Learning Agreements, Modulbeschreibungen oder Transcript of Records erfolgen.
- Sie können außerhochschulisch erworbene Kompetenzen in Form von Zeugnissen und anderen Praxisbescheinigungen nachweisen. Dabei muss Gleichwertigkeit gegeben sein.
- Sie müssen den Antrag auf Anrechnung beziehungsweise Anerkennung bei dem für Ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss stellen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren hängt von der jeweiligen Hochschule ab. Grundsätzlich erfolgt die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung in folgenden Schritten:
- Informieren Sie sich über das Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren an Ihrer Hochschule.
- Stellen Sie den Antrag und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen / Nachweise an Ihrer Hochschule ein.
- Die Hochschule prüft ihren Antrag.
Bei der Anrechnung beziehungsweise Anerkennung wird die Gleichwertigkeit beziehungsweise der Ausschluss der wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen Ihrer bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen überprüft. In diesem Zusammenhang werden vor allem Inhalte, Lernergebnisse, Kompetenzen, Niveau (zum Beispiel Bachelor oder Master), zeitlicher Umfang beziehungsweise der Arbeitsaufwand, ausgedrückt in Leistungspunkten, verglichen. Bei der Prüfung spielt auch das Profil der früheren Hochschule und die Anerkennung der Bildungseinrichtung eine Rolle. Wenn eine Gleichwertigkeit festgestellt wird beziehungsweise wesentliche Unterschiede ausgeschlossen werden konnten, erfolgt eine Anrechnun beziehungsweise Anerkennung. Anrechnungen von außerhochschulischen Kompetenzen können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent der zu erwerbenden Leistungen erfolgen.
- Sollten sich bei der Prüfung Ihres Antrags Unklarheiten ergeben, kommt die Hochschule gegebenenfalls mit Rückfragen auf Sie zu.
- Die Hochschule teilt Ihnen nach der Prüfung Ihres Antrags die Entscheidung über die Anrechnung bzw. Anerkennung mittels Bescheid mit.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anrechnung beziehungsweise Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
- konkrete Benennung, welche erbrachten Leistungen bzw. erworbenen Qualifikationen auf welche curricularen Leistungen angerechnet werden sollen Nachweise zur erbrachten Leistung, zum Beispiel Notenübersicht, Learning Agreements, Modulbeschreibungen oder Transcript of Records
- Unterlagen zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungen, zum Beispiel Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse
Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Hochschule über das Anerkennungsverfahren und die erforderlichen Unterlagen.
Frist/Dauer
Antrag auf Anrechnung beziehungsweise Anerkennung: vor Abschluss des Moduls, welches angerechnet werden soll
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 35 Absatz 1 Nr. 9 und 10 sowie § 36 Absatz 9 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
- Artikel X. 2 Absatz 5 der Lissabon-Konvention
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 20.01.2025
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