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Erlaubnis für die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur“ bei ausländischem Berufsabschluss beantragen

Allgemeine Informationen

Bei Abschluss einer Ausbildung als Hygienekontrolleur/Gesundheitsaufseher im Ausland kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlusses beantragt werden. Wenn der Abschluss gleichwertig ist, gilt er auch in Sachsen und man kann als Hygienekontrolleur arbeiten.

Wenn Sie im Ausland erfolgreich eine Ausbildung zum Gesundheitsaufseher, Hygienekontrolleur oder Ähnlichem absolviert haben, haben Sie dafür eine Ausbildungsbestätigung erhalten. Damit Sie in Sachsen die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrolleurin“ tragen dürfen, muss Ihr ausländischer Abschluss gleichwertig mit dem sächsischen sein. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können diese gegebenenfalls ausgeglichen werden.

Die Gleichwertigkeit wird von der obersten Landesgesundheitsbehörde in Sachsen geprüft. Wenn die Abschlüsse gleichwertigt sind, gilt ihr Berufsabschluss auch in Sachsen und Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrolleurin“ führen. Sie dürfen auch die in Ihrem Herkunfsland zulässige Ausbildungsbezeichnung in der Sprache Ihres Herkunftslandes führen.

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Voraussetzungen

Ausbildungsnachweis gleichwertig wenn:

  • der ausländische Ausbildungsnachweis Ihre Befähigung für den Beruf belegt,
  • Sie zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt sind oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und
  • keine wesentlichen Unterschiede Ihrer und der sächsischen Qualifikation bestehen. Wesentliche Unterschiede können gegebenenfalls durch einen Lehrgang oder eine Prüfung ausgeglichen werden

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Gesundheitsaufseherin beziehungsweise Hygienekontrolleurin oder Gesundheitsaufseher beziehungsweise Hygienekontrolleur bei der zuständigen Stelle stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen. Anschließend erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Sollte Ihre Berufsqualifikation nicht mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig sein, erhalten Sie einen Bescheid mit der Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen können. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

Erforderliche Unterlagen

Als Kopien oder elektronisch einzureichen:

  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde

Als Kopien oder elektronisch in deutscher Sprache von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern übersetzt einzureichen:

  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat

Wenn Sie keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben sowie kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind:

  • Unterlagen zum Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit in Sachsen ausüben wollen (zum Beispiel Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept, erfolgte Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit)

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Gebührenrahmen: von EUR 105,00 bis EUR 700,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 29.01.2025

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