Bestattungskostenhilfe beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen
- Erben
- Unterhaltspflichtige
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständigkeit des Sozialamtes:
- Es ist das Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zuständig, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat.
- Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
- Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV):
- Der KSV ist zuständig, soweit dieser der verstorbenen Person zu Lebzeiten eine stationäre Leistung gewährt hat.
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband oder Sozialamt, welches vor dem Tod Sozialhilfe gewährt hat
Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
- Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderliche Unterlagen
Die Bestattungskostenhilfe erfordert einen Antrag.
Nachweise, die dem Antrag hinzuzufügen sind:
- Einkommens- und Vermögensnachweise sowie
- Nachweise über zu tragende Kosten wie zum Beispiel Kosten der Unterkunft und Heizung .
- Der Nachweis, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen. Eine bloß sittliche Bestattungspflicht ohne Rechtspflicht genügt auch bei großer personeller Nähe nicht aus.
Frist/Dauer
- keine gesetzliche Frist
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 01.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.