Ruhen der Schulpflicht, Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für Kinder und Jugendliche, die aus gesundheitlichen Gründen längerfristig die Schule nicht besuchen und nicht aktiv am Unterricht teilnehmen können, kann das Ruhen der Schulpflicht beantragt werden. Ob eine Schulunfähigkeit vorliegt wird anhand medizinischer und psychologischer Gutachten geprüft. Gesundheitliche Gründe können körperlicher, geistiger und psychischer Art sein.
Zuständige Stelle
Schulamt des Landkreises oder kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
- bestehende Schulpflicht
- vorliegen gesundheitlicher Gründe
Verfahrensablauf
- Ein Antrag muss bei dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt gestellt werden.
- Je nach Kommune können Sie Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch stellen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher formloser Antrag durch die Sorgeberechtigten
- Nachweis über das alleinige Sorgerecht
- medizinische und psychologische Gutachten, zum Beispiel: Berichte/ Entlassungsberichte Krankenhaus, ärztliche oder psychologische Atteste/ Stellungnahmen
- Einverständniserklärung zur Erteilung notwendiger Auskünfte
- Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule
Frist/Dauer
- Geltungsdauer: Das Ruhen der Schulpflicht wird zeitlich befristet und auf die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht angerechnet.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 29 Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 06.03.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.