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Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zum Erhalt von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen beantragen

Allgemeine Informationen

Für den Erhalt von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Das Finanzamt ist an die Feststellungen in der Bescheinigung gebunden. Es prüft zudem weitere steuerliche Voraussetzungen.

In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:

a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

Herstellungs- oder Anschaffungskosten
Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel durch Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.

Erhaltungsaufwendungen
Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können – soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen – in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11a EStG).

b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.

Zuständige Stelle

Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung erhalten Sie nur für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist. Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, zu denen sich der Eigentümer vor Beginn der Maßnahme verpflichtet hat durch:

  • ein Modernisierung- oder Instandsetzungsgebot oder
  • eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung mit der Gemeinde.

Zu den Maßnahmen gehören:

  • Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
  • andere Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen,
  • Maßnahmen zur Wiedererrichtung eines Gebäudes unter weitestgehender Wiederverwendung der alten Bauteile als Sanierungsmaßnahme, wenn diese Rekonstruktion aus bautechnischen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist.

Nicht bescheinigungsfähig sind unter anderem:

  • der Abbruch und Neubau von Gebäuden wie zum Beispiel die Wiedererrichtung eines Gebäudes nach historischem Vorbild nach dem Abriss oder der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteils (zum Beispiel in einer Baulücke),
  • Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers schriftlich oder online beantragen.
Den Onlineantrag finden Sie unter "Onlineantrag", soweit von der zuständigen Gemeinde über Amt 24 bereitgestellt. (Gegebenenfalls stellt die Gemeinde in einem von ihr eigens bereitgestellten Online-Portal ein Antragsverfahren zur Verfügung).

Onlineantrag über Amt 24

  • Melden Sie sich in Amt 24 zum Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.

Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.

Schriftlicher Antrag

Können Sie den Onlineantrag nicht nutzen, verwenden Sie Vordrucke. Beachten Sie die Ausfüllhinweise. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf dem Postweg bei der zuständigen Gemeinde ein.

Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen. Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

Prüfung und Bescheid

Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

  • ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,
  • ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, durchgeführt worden sind,
  • in welcher Höhe die Kosten für die bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind und
  • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine für Sanierungsgebiete oder städtebauliche Entwicklungsbereiche zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

Daraufhin erhalten Sie eine Bescheinigung, der als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist. andernfalls werden Sie schriftlich informiert, warum eine Bescheinigung nicht erteilt werden kann.

Vorab-Zusicherung

Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Vertretung: Kopie der Vollmacht oder des Nachweises der Vertretungsbefugnis,
  • Pläne Bestand,
  • Pläne mit Eintragung der Maßnahmen,
  • Begründung der Verpflichtung zur Maßnahme durch zum Beispiel ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot oder eine schriftlich festgehaltene Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung mit der Gemeinde,
  • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
  • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen).

Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

Frist/Dauer

  • Abgabefrist der Steuererklärung

Kosten

  • Die Gemeinde kann für die Ausstellung der Bescheinigung Kosten (Gebühren) erheben.
  • Bitte erfragen Sie Näheres zu eventuellen Kosten bei der zuständigen Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 04.07.2025

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