Strahlenschutz, Kenntnisse bescheinigen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz
Wenn Sie eine human- oder tiermedizinischen Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung durchführen wollen und nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, dürfen Sie das nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und müssen die je nach Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nachweisen. benötigen Sie den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz.
Für die Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz in den Anwendungsgebieten Strahlentherapie und Nuklearmedizin für sonstiges medizinisches Personal ist das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.
Hinweis: Sie müssen die Kenntnisse im Strahlenschutz längstens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einem geeigneten Aktualisierungskurs aktualisieren. Die Aktualisierung wird von der Behörde nicht bescheinigt.
Ansprechstellen
Für die Bescheinigung der unterschiedlichen Kenntnisse sind verschiedene Stellen zuständig:
für Ärztinnen und Ärzte:
- Humanmedizin (Bereich Strahlentherapie, Nuklearmedizin): Landesärztekammer, strahlenschutz-fachkunde@slaek.de
- Zahnmedizin: Landeszahnärztekammer Sachsen, zahnaerztliche.stelle@lzk-sachsen.de
- Human-/Zahnmedizin (Bereich der Röntgeneinrichtungen): Landesdirektion Sachsen
- Tiermedizin: Sächsische Landestierärztekammer - Strahlenschutz für Tierärzte
für sonstiges medizinisches Personal:
- Humanmedizin:
- Röntgendiagnostik: Landesdirektion Sachsen
- Strahlentherapie, Nuklearmedizin: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- Zahnmedizin: Landeszahnärztekammer Sachsen, zahnaerztliche.stelle@lzk-sachsen.de
- Tiermedizin: Sächsische Landestierärztekammer - Strahlenschutz für Tierärzte
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53
Voraussetzungen
- Berufsabschluss (sonstige medizinische Ausbildung)
- Erfolgreiche Teilnahme an Kenntniskursen je nach Anwendungsgebiet beziehungsweise am Grundkurs im Strahlenschutz
- praktische Erfahrung beziehungsweise theoretische Unter-/Einweisung vor Ort
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Antrag auf Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an den von Ihnen angegebenen Ansprechpartner.
- Liegen die Kenntnisse im Strahlenschutz vor, stellt Ihnen die zuständige Stelle einen Bescheid und die zugehörige Kenntnisbescheinigung per Post zu.
Tipp: Sie können die Kenntnisse im Strahlenschutz auch für eine andere Person beantragen. Dann müssen Sie die Daten der anderen Person angeben und alle erforderlichen Unterlagen für diese andere Person einreichen. Die Bescheinigung wird an Ihre Adresse gesendet, und Sie müssen die Verwaltungskosten bezahlen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Berufsabschlusst
- Teilnahmebescheinigungen zu Kenntniskursen beziehungsweise am Grundkurs im Strahlenschutz
- Nachweis über praktische Erfahrung beziehungsweise theoretische Unter-/Einweisung vor Ort
Bei im Ausland erworbener Qualifikation: Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebührenrahmen von EUR 68,00 bis EUR 740,00
- Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation: Gebührenrahmen von EUR 100,00 bis EUR 400,00
Die Gebühr wird aufwandsbezogen festgelegt und nach Abschluss der Amtshandlung erhoben. Die notwendigen Zahlungsinformationen werden mit dem Bescheid mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 49 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 20.08.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.