Digitale Grundschulanmeldung
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden.
Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt* des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst.
Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an einer Grundschule innerhalb des Schulbezirkes anmelden, in dem das Kind wohnt. Die Pflicht zur Anmeldung des Kindes obliegt den Eltern. Eltern im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes sind die Personensorgeberechtigten.
Mit Klick auf den blauen Button gelangen Sie zur digitalen Schulanmeldung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei aktuell um ein Pilotverfahren handelt. Digitale Anmeldungen sind daher aktuell ausschließlich für folgenden Schulen möglich:
- Grundschule Pulsnitz
- Grundschule Oberlichtenau
- Grundschule Halsbrücke
- Grundschule Niederschöna
- Grundschule Naußlitz
- 35. Grundschule Dresden „Heinrich Graf von Bünau“
- 81. Grundschule Dresden
- Grundschule „Am grünen Gleis“ Leipzig
- Grundschule Großzschocher (120. Grundschule) Leipzig
- Grundschule Erich Ohser Plauen
- Grundschulen Kuntzehöhe Plauen
- Grundschule Neundorf Plauen
Wollen Sie Ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden oder wurde Ihr Kind im vergangenen Schuljahr zurückgestellt, ist aktuell leider noch keine digitale Anmeldung möglich. Informationen zum analogen Anmeldeverfahren erhalten Sie in diesem Falle von Ihrer Stadt oder Gemeinde bzw. Ihrer Grundschule.
Für den Fall, dass Sie Ihr Kind an einer freien Grundschule anmelden wollen, ist dennoch eine vollständige Anmeldung Ihres Kindes an einer öffentlichen Grundschule des einschlägigen Schulbezirkes erforderlich.
Grundschulbezirk
Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.
Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht.
Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ausnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, sodass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.
Schulen in freier Trägerschaft
Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion.
Ansprechstelle
Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:
- Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage)
Sächsische Schuldatenbank
Voraussetzungen
- Ihr Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat.
- Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30.09. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie können ebenfalls angemeldet werden.
Verfahrensablauf
Die Kinder werden von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet.
Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.
Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Anmeldetermine im Mai des Jahres vor der Einschulung.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung ist ein sogenanntes BUND-ID-Konto für einen der Personensorgeberechtigten erforderlich. Sollte ein solches noch nicht existieren, kann dieses im Rahmen des elektronischen Anmeldeverfahrens angelegt werden.
- Aus rechtlichen Gründen ist die Vorlage folgender Unterlagen auch bei Online-Anmeldung vorerst weiterhin im Original in der Schule erforderlich:
- Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweises über die Identität des Kindes
- Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (Impfausweis)
Hinweis: Den Termin für die Vorlage der beiden Unterlagen erhalten Sie nach Anmeldung Ihres Kindes direkt von der Grundschule.
Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Eltern und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit(en) des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit des Kindes
- Angaben zu Behinderungen und chronischen Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
- ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird
- Erklärung zum Sorgerecht,
- Angaben der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern)
Frist/Dauer
- Das digitale Pilotverfahren für die Anmeldung zur Grundschule steht vom 01.08.2025 bis 15.09.2025 zur Verfügung.
- Sollten Sie Ihr Kind stattdessen papierbasiert anmelden wollen, erhalten Sie entsprechende Informationen zum Ablauf der Anmeldung sowie zu den zu beachtenden Fristen direkt von der Stadt, Gemeinde oder Grundschule.
Kosten
- keine
Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.
Rechtsgrundlage
- § 26 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) – Allgemeines zur Schulpflicht
- § 26a SächsSchulG – Schulgesundheitspflege und Schuleingangsuntersuchung
- § 27 SächsSchulG – Beginn der Schulpflicht
- § 31 SächsSchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatministerium für Kultus; Sächsisches Landesamt für Schule und Bildung. 03.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.