Sozialversicherung – Eingabe gegen einen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträger einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Hier können Sie eine Eingabe einreichen, wenn Sie eine rechtsaufsichtliche Prüfung eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers wünschen, der der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) untersteht.
Eine Eingabe kommt in Betracht, wenn Sie mit einer Entscheidung Ihres zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind oder einen Fehler im Verwaltungshandeln vermuten. Das SMS führt die Rechtsaufsicht über
- die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
- die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und
- die Unfallkasse Sachsen.
Das SMS prüft, ob der betroffene Sozialversicherungsträger das für ihn geltende Gesetz und sonstige Recht beachtet hat. Eine fachaufsichtliche Zuständigkeit besteht nicht. Dienstaufsichtsbeschwerden bearbeiten die gesetzlichen Sozialversicherungsträger in eigener Zuständigkeit.
Für die Prüfung kann das SMS alle erforderlichen Unterlagen beim betroffenen Sozialversicherungsträger anfordern. Stellt das SMS einen Rechtsverstoß fest, kann es darauf hinwirken, dass der Sozialversicherungsträger diesen behebt. Das SMS wird dabei im Rahmen der Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse tätig. Sie haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass das SMS eine bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahme trifft. Ihren individuellen Rechtsschutz erhalten Sie durch die zuständigen Gerichte.
Wichtig! Das SMS kann keine Entscheidung anstelle des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers treffen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie sind mit einer Entscheidung oder dem Verwaltungshandeln Ihres zuständigen landesunmittelbaren gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden oder vermuten einen Fehler im Verwaltungshandeln.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Eingabe ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Das SMS prüft, ob ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.
- Falls erforderlich, bittet das SMS den betroffenen gesetzlichen Sozialversicherungsträger um eine Stellungnahme.
- Das SMS prüft die Stellungnahme und die zugehörigen Unterlagen auf mögliche Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Nachricht mit dem Ergebnis.
Erforderliche Unterlagen
- Besondere Unterlagen sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Bitte beschreiben Sie den Sachverhalt möglichst genau. Hilfreich sind auch Dokumente, die zur Klärung Ihres Anliegens beitragen können.
- Wenn eine andere Person die Eingabe für Sie einreicht, ist eine Vollmacht vorzulegen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keineRechtsgrundlage
- § 87 bis 90a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- § 4 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Freigabevermerk
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.