Kirchenaustritt erklären
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie haben jederzeit das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft (zum Beispiel Kirche, Religionsgesellschaft, Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, auszutreten.
Wenn Sie freiwillig aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie entweder
- eine entsprechende Willenserklärung persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgeben oder
- eine öffentlich beglaubigte Willenserklärung nach § 129 BGB an das zuständige Standesamt übersenden
Beurkundung im Standesamt:
Sie können die Erklärung gegenüber jedem Standesamt abgeben, wirksam wird die Erklärung aber erst, wenn sie dem Standesamt zugeht, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Daher ist es sinnvoll, gleich das Wohnsitz-Standesamt aufzusuchen. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes oder Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Beurkundung durch einen Notar:
Sie können Ihren Kirchenaustritt bei einem Notar beurkunden lassen und dem Standesamt die notariell beurkundete Erklärung zusenden. Diese Erklärung wird mit Posteingang beim zuständigen Standesamt wirksam.
Zuständige Stelle
Standesamt
Voraussetzungen
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Austrittserklärung geschäftsfähig sein.
- Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.
- In der Erklärung muss die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein.
- Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 BGB die Willenserklärung ab.
- Bei Kindern ab 12 Jahren ist die persönliche Einwilligung des Kindes erforderlich. Das bedeutet, das Kind muss zum Termin für die Austrittserklärung anwesend sein.
- Kinder ab 14 Jahren können den Kirchaustritt auch allein erklären.
Verfahrensablauf
Sie geben Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt höchstpersönlich gegenüber einem Standesbeamten ab.
- Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit Ihrer Personenangaben und verschafft sich Gewissheit über Ihre Erklärungsberechtigung.
- Anschließend fertigt der Standesbeamte über Ihre Austrittserklärung eine Niederschrift an und liest Ihnen diese vor.
- Die Niederschrift muss nun von Ihnen vor Ort genehmigt und unterschrieben werden.
- Der Standesbeamte beurkundet danach die Niederschrift durch seine Unterschrift.
- Die Erklärung über den Kirchenaustritt wird mit Unterzeichnung der Niederschrift beziehungsweise mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
- Der Standesbeamte teilt den Kirchenaustritt unter Angabe des Datums der Wirksamkeit des Kirchenaustritts der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde sowie der betroffenen Religionsgemeinschaft mit.
- Zum Nachweis über den Kirchenaustritt stellt der Standesbeamte Ihnen auf Wunsch eine gebührenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt aus.
Tipp: Eine Terminvereinbarung wird empfohlen.
Hinweis: Das Ausfüllen eines Onlineformulars führt nicht zu einer wirksamen Kirchenaustrittserklärung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Kindern ab 14 Jahren zusätzlich: eine formlose Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten zur Kostenübernahme sowie die Ausweiskopie dieses Sorgeberechtigten
Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Für die Aufnahme der Niederschrift: EUR 25,00 pro Person
- Für die Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt: EUR 10,00 pro Person
- Für die Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt, der in Form einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt übersandt wurde: EUR 25,00 pro Person
Rechtsgrundlage
- § 3 Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) – Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Öffentliche Beglaubigung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 58, Tarifstellen 1 bis 2.2
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.02.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.