Praxisanleitung für Hebammen, Qualifikationsnachweis einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Qualifikationsnachweise der Praxisanleitung gemäß Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen bei der Landesdirektion Sachsen einreichen müssen, können Sie dies hier über den Onlinedienst erledigen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 23
Voraussetzungen
Nach der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen ist eine Person zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- "Hebamme" oder
- "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach dem Hebammengesetz in der bis zum Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
- über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Personen, die am 31.12.2019 als praxisanleitende Person tätig waren oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, müssen lediglich die genannte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und die kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungen vorweisen.
Verfahrensablauf
ONLINEDIENST
Reichen Sie Ihre Mitteilung bei der zuständigen Stelle ein. Bitte verwenden Sie dazu den Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK).
- Halten Sie alle im Onlinedienst genannten Unterlagen als elektronische Kopien bereit.
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Erforderliche Unterlagen
Für die Erstanmeldung einer praxisanleitenden Person::
- Nachweis über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" bzw. "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung
- Ermächtigung oder Nachweis der Tätigkeit als praxisanleitende Person bis zum 31.12.2019
Für praxisanleitende Personen, die erst nach dem 31.12.2019 in dieser Funktion tätig waren bzw. nicht auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, sind zusätzlich folgende Nachweise erforderlich:
- Nachweis über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren und
- Nachweis über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden.
Für die Meldung der kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildungen:
- Nachweis über die absolvierten Fortbildungen
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 10 und 59 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) – Befähigung zur Praxisanleitung, Ausnahmeregelung
- § 5 Absatz 1 Hebammengesetz (HebG) – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 71 Absatz 1 HebG – Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
- § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung (SächsGfbVO) – Zuständigkeiten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 14.04.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.