Inspektionsbericht über eine Klimaanlage zur Stichprobenkontrolle übermitteln
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die GEG Kontrollstelle der Landesdirektion Sachsen fordert jährlich 20 von ihr ausgewählte Personen auf, die von ihnen ausgestellten Inspektionsberichte über eine Klimaanlage der GEG Kontrollstelle zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie durch die Landesdirektion Sachsen aufgefordert werden, einen Inspektionsbericht mit dazugehörigen Unterlagen zu übermitteln, dann können Sie dafür den hier zur Verfügung stehenden Onlinedienst nutzen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 37
Voraussetzungen
Das Gebäude, in dem die Klimaanlage oder die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage betrieben wird, muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
Verfahrensablauf
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto (BundID für natürliche Personen bzw. MUK - Mein Unternehmenskonto - für juristischen Personen wie Unternehmen und Behörden).
- Halten Sie die elektronische Kopie des Insepktionsberichtes bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Laden Sie den Inspektionsbericht hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Eingabe ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die Bestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Erforderliche Unterlagen
Inspektionsbericht
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 99 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) – Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
- § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (Gebäudeenergie-verordnung – GebEnVO) – Zuständigkeiten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.