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Bestellung zur Bezirksschornsteinfegerin oder zum Bezirksschornsteinfeger beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger werden wollen, müssen Sie von der zuständigen Stelle für einen Bezirk bestellt werden. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) werden freie oder freiwerdende Bezirke zur Bezirksverwaltung und sogenannte Statusämter einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers öffentlich ausgeschrieben und besetzt. Die Landesdirektion Sachsen ist im Freistaat Sachsen für die Ausschreibung und die Bestellung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Die Landesdirektion Sachsen trifft die Auswahl zwischen den sich bewerbenden Personen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Im Anschluss macht sie die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich bekannt.

Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet und endet im Allgemeinen mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Aufgaben als natürliche Personen und grundsätzlich persönlich aus und unterliegen auch hinsichtlich dieser Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach Handwerksordnung.

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören:

  • Kontrolle der Pflichten der Eigentümer
  • Führung der Kehrbücher
  • Durchführung der Feuerstättenschau
  • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen anlässlich der Feuerstättenschau bis hin zur vorläufigen Stilllegung der Anlage
  • Ausstellung des Feuerstättenbescheides
  • Durchführung anlassbezogener Überprüfungen
  • Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, sowie dies durch Landesrecht, also vor allem in den jeweiligen Landesbauordnungen vorgesehen ist
  • Ausführung der Ersatzvornahme im Auftrag der zuständigen Behörde

Ohne Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger werden in das beim Bundesamt für Wirtschaft und Auskunftskontrolle geführte Register (Schornsteinfegerregister) eingetragen.

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Referat 33

Voraussetzungen

  • persönliche und fachliche Eignung
  • handwerksrechtliche Voraussetzungen zur selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks
  • Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Verfahrensablauf

Freiwerdende oder freie Bezirke sowie Statusämter werden online ausgeschrieben.

Ihre Bewerbung können Sie schriftlich oder elektronisch vornehmen und alle erforderlichen Nachweise an die Landesdirektion senden (siehe –> Erforderliche Unterlagen).

  • Wenn Ihre Bewerbung bei der Landesdirektion Sachsen eingeht, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung.
  • Die Landesdirektion Sachsen prüft Ihre Bewerbung und die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Liegen diese vor, erstellt die Landesdirektion Sachsen eine Rangfolge der bewerbenden Personen anhand der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und nimmt eine Auswahl vor (siehe –> Weitere Informationen).
  • Bei Bedarf werden Auswahlgespräche durchgeführt.
  • Ist die Auswahl nach der Berechnung der Punkte und einem sich eventuell anschließenden Auswahlgespräch auf Sie gefallen, erhalten Sie eine Zusage für die Bestellung.
  • Sie müssen im Anschluss erklären, ob Sie die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger annehmen werden. Zudem müssen Sie Ihre Kontaktdaten zur Verfügung stellen und für die Erstellung eines Dienstausweises zwei Passbilder einreichen.
  • Bei Annahme der Bestellung erhalten Sie zusammen mit dem Bestellungsbescheid die Bestellungsurkunde und den Dienstausweis.
  • Ist die Auswahl nicht auf Sie gefallen, erhalten Sie eine Absage.
  • Die Bestellung erfolgt von Amts wegen und wird öffentlich bekannt gemacht.
  • Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird die Bestellung zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister über die zuständigen Handwerkskammern mitgeteilt.
  • Die Aufsichtsbehörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte) werden über die Bestellung zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen informiert.
  • Sobald Sie zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sind, haben Sie unverzüglich eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

Hinweise zur Nutzung des Online-Antrags

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto (BundID für natürliche Personen beziehungsweise MUK - Mein Unternehmenskonto - für juristischen Personen wie Unternehmen und Behörden).

  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.

Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.

Erforderliche Unterlagen

Die Landesdirektion Sachsen gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten der Bewerberin oder des Bewerbers enthält,
  • tabellarischer Lebenslauf, der genaue, lückenlose Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;
    • im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation: die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
  • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten innerhalb der letzten 14 Jahre vor dem Ausschreibungsbeginn (Datum Ausschreibung), aus denen der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen,
  • Nachweise über gesetzlich begünstigte Ausfallzeiten (Grundwehrdienst, ziviler Ersatzdienst, Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegeurlaub), sofern innerhalb der letzten 14 Jahre vor dem Ausschreibungsbeginn (Datum Ausschreibung) die Berufstätigkeit nach der Gesellenprüfung davon unterbrochen wurde,
  • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate); in begründeten Ausnahmefällen genügt die Beifügung des Antrages.
  • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister (nicht älter als 3 Monate); in begründeten Ausnahmefällen genügt die Beifügung des Antrages.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate), in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beifügung des Antrages.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (nicht älter als 3 Monate). Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beifügung des Antrages.
  • Erklärung zu den persönlichen Voraussetzungen im Bewerbungsverfahren als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Weitere Unterlagen und Nachweise, die der Bewerberin oder dem Bewerber geeignet erscheinen, Auskunft über ihre oder seine Eignung, Befähigung oder fachliche Leitung zu geben, können der Bewerbung beigefügt werden.

Frist/Dauer

  • Die Einsendefrist ist in der jeweiligen Ausschreibung des Bezirkes enthalten.

Hinweis: Spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze kann ein Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellzeit bei der Landesdirektion gestellt werden. In diesen Fällen endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet.

Kosten

EUR 250,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 06.10.2025

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