Als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht registrieren
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz eins Nummer zehn bis zwölf GWG (Geldwäschegesetz) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Hinweis: Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.
Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.
Voraussetzungen
Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz drei GwG,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz GwG
- Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben
Verfahrensablauf
- Der Verpflichtete zeigt seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.
- Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen benötigt:
- gegenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- gegenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegenfalls Gesellschaftervertrag beziehungsweise Satzung
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 51 Absatz 5b Geldwäschegesetz (GwG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Zuständige Dienststelle
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