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Öko-Unternehmen melden

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Bio- oder Öko-Produkte erzeugen, aufbereiten, handeln, lagern, importieren oder in der Außer-Haus-Verpflegung verwenden und diese mit Hinweis auf die ökologische oder biologische Erzeugung bei der Vermarktung kennzeichnen, dann müssen Sie Ihr Unternehmen kontrollieren und zertifizieren lassen und bei der zuständigen Behörde melden.

Die Begriffe »bio«, »öko«, »biologisch« und »ökologisch« sind gesetzlich geschützt. Dies bedeutet: Alle Betriebe oder Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen und diese Begriffe bei der Vermarktung von bestimmten Erzeugnissen verwenden, müssen sich kontrollieren und zertifizieren lassen sowie bei der zuständigen Behörde melden.

Wenn Sie unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, aufbereiten, handeln, lagern oder importieren und diese mit dem Hinweis auf die ökologische oder biologische Erzeugung bei der Vermarktung kennzeichnen, gilt die EU-Öko-Verordnung für die Kontrolle und Zertifizierung (zum Beispiel: Landwirte, Gärtner, Imker, Verarbeiter wie Bäcker, Fleischer, Mühle, Kaffeeröster, Importeure, Groß- und Einzelhändler, Onlineshops).

Für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnisse verwenden und kennzeichnen, gilt stattdessen die nationale Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung für die Kontrolle und Zertifizierung (zum Beispiel: Großküche, Restaurant, Café, Catering).

Ob Kontrolle und Zertifizierung nach EU-Öko-Verordnung oder nach Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung, für beide Fälle gelten dieselben Pflichten. Neben dem Abschluss eines Kontrollvertrags ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung des Unternehmers bei der zuständigen Behörde erforderlich. Dies stellt sicher, dass das Unternehmen in das Verzeichnis der gemeldeten Öko-Unternehmen aufgenommen wird.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat 92 - Kontrolldienst Markt und Ökologischer Landbau, EU-Schulpprogramm

Voraussetzungen

  • Abgeschlossener Kontrollvertrag mit einer zugelassenen, in Sachsen tätigen privaten Öko-Kontrollstelle
  • Zugeteilte Öko-Kontrollnummer

Verfahrensablauf

Folgende Schritte sind dabei in Zusammenhang mit der Meldung wichtig:

  • Sie schließen einen Kontrollvertrag für Ihr Unternehmen mit einer privaten Öko-Kontrollstelle ab.
  • Die Öko-Kontrollstelle teilt Ihrem Unternehmen eine Öko-Kontrollnummer zu.
  • Sie melden Ihr Unternehmen und Ihre Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde in Sachsen über das Online-Meldeformular (siehe –> Onlineantrag).
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihr Unternehmen in das Verzeichnis der gemeldeten Öko-Unternehmen auf.
  • Änderungen der bisher gemeldeten Angaben oder Tätigkeiten müssen Sie ebenfalls melden.
  • Beenden Sie Ihre Tätigkeit, ist eine Abmeldung erforderlich.

Onlineantrag

Sie können Ihr Öko-Unternehmen in wenigen Schritten über das Onlineformular melden (anmelden, Änderungen melden oder abmelden). Bitte tragen Sie die erforderlichen Angaben zu Ihrem Unternehmen (Adress- und Kontaktdaten, Tätigkeiten, Flächenangaben) und Ihrer Öko-Kontrollstelle in das Onlineformular ein. Es ist nicht erforderlich, Nachweise oder Unterlagen einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

vor Aufnahme der Tätigkeit mit Bio-/Öko-Erzeugnissen

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 02.02.2026

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