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Einbau eines Blockiersystems bei Erbwaffen anzeigen

Allgemeine Informationen

Um Ihre geerbten Waffen blockieren zu lassen, müssen Sie dies bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Haben Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition geerbt, besitzen keine Waffenbesitzkarte und können auch kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Erbwaffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einer berechtigten Person zu überlassen.

Das Blockiersystem muss von einem anerkannten Waffenhändler oder Büchsenmacher eingebaut werden. Diese stellen Ihnen auch einen Nachweis über den Einbau aus. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig.

Gibt es auf dem Markt kein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für eine oder mehrere Erbwaffen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • Sie haben Waffen geerbt.
  • Sie haben ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem in Ihre Erbwaffe(n) einbauen lassen oder können nachweisen, dass es auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem für alle Erbwaffen gibt.

Verfahrensablauf

Je nach Regelung der zuständigen Waffenbehörde können Sie den Einbau des Blockiersystems schriftlich oder elektronisch anzeigen beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zum Einbau des Blockiersystems beantragen. Reichen Sie die Anzeige beziehungsweise den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Nachweis über Einbau eines Blockiersystems oder Nachweis, dass es kein Blockiersystem auf dem Markt gibt

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 20 Absatz 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
  • § 37a Absatz 1 Satz 3 WaffG – Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 15.07.2026

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