Skip to content

Waffenrecht – Erlaubnis zur Mitnahme und zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition beantragen

Allgemeine Informationen

Sie wollen Waffen oder Munition über die Grenze aus Deutschland ausführen, nach Deutschland einführen oder durch Deutschland durchführen? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Verbringen von Waffen und Munition

– aus Deutschland (Ausfuhr), nach Deutschland (Einfuhr), durch Deutschland (Durchfuhr) –

Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen oder Munition mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs oder Besitzwechsels aus Deutschland ins Ausland ausführen, nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann vom Empfänger, dem Versender oder einem Transporteur (auch gewerblicher Spediteur) beantragt werden.

Beim Verbringen von Waffen oder Munition innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island erteilen die zuständigen Behörden des Ziel-Staates und des Entsende-Staates entsprechende Erlaubnisse. Sie müssen deshalb die entsprechenden Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen einholen oder glaubhaft versichern, dass Sie keine solche Genehmigung benötigen.

Verbringen Sie Waffen oder Munition dauerhaft aus Deutschland in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands, benötigen Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor einer Ausfuhr in solche Staaten umfassend eigenständig darüber informieren, ob Sie andere rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das Außenwirtschaftsrecht (AWG) oder Gesetze dieses Staates, beachten müssen.

Bei allen Arten des Verbringens (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) muss der sichere Transport der Waffen oder Munition gewährleistet sein, das heißt der Transporteur muss grundsätzlich Inhaber einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis sein (zum Beispiel gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler). Es ist auch möglich, dass Empfänger oder Versender den Transport selbst vornehmen. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser ausnahmsweise keine waffenrechtliche Erlaubnis.

Bei der Einfuhr von Waffen und Munition benötigt der Empfänger zudem eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen.

Mitnahme von Waffen und Munition

– aus Deutschland, nach Deutschland, durch Deutschland –

Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen oder Munition nur vorübergehend ohne Besitzwechsel auf einer Reise über die Grenze bringen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden.

Um Waffen nach Deutschland mitnehmen zu dürfen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines EU-Mitgliedstaats sowie der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands sind, reicht als Nachweis der Europäische Feuerwaffenpass. Als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat können Sie die Nachweise durch aussagekräftige amtliche Dokumente Ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung erbringen. Können Sie als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.

Sie müssen immer den Grund angeben, warum Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, zu einem Schießsportwettkampf oder zu einer Brauchtumsveranstaltung.

Stellen Sie den Antrag beispielsweise für eine Schießsportmannschaft, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben und dem Antrag beilegen. Die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.

Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus der Schweiz, Liechtenstein und Island nach Deutschland an Waffen und Munition mitnehmen wollen:

  • als Jäger bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition,
  • als Sportschütze bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition sowie
  • als Brauchtumsschütze bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition

In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürgerin/Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.

Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen.

Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie

  • Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK),
  • Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder
  • Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie

  • die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK),
  • einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen
    sowie
  • die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen inländischen Behörde auch über die Bedingungen zur Wiedereinreise nach Deutschland.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt (Waffenbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Verbringen nach Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland dauerhaft einführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • waffenrechtlich zuverlässig, geeignet und sachkundig
  • Bedürfnisnachweis
  • Der Empfänger muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt.
  • sicherer Transport von Waffen und Munition

VErbringen durch Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition durch Deutschland transportieren wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Transporteur muss eine waffenrechtliche Erlaubnis haben, die ihn zum Transport dieser Waffen und Munition berechtigt.
  • Sie benötigen eine Aus- und/oder Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich – bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island).

VErbringen aus Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland dauerhaft ausführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • waffenrechtlich zuverlässig, geeignet und sachkundig
  • Bedürfnisnachweis
  • sicherer Transport von Waffen und Munition
  • Erlaubnis des Zielstaates (bei Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island).

Achtung! Das Verbringen in Drittstaates regelt sich nach dem Außenwirtschaftsgesetz (Zuständigkeit: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA)

Mitnahme nach Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde oder alternativ: Europäischer Feuerwaffenpass
  • Mitnahmegrund (zum Beispiel Einladung zur Jagd, Schießsportwettkampf oder Brauchtumsveranstaltung)
  • sicherer Transport von Waffen und Munition

Mitnahme durch Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition durch Deutschland transportieren wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sicherer Transport der Waffen und Munition

Mitnahme aus Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition
  • Europäischen Feuerwaffenpass (EFP)
  • Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen
  • sicherer Transport von Waffen und Munition

Verfahrensablauf

Ihren Antrag stellen Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular oder online (siehe –> Formulare / Onlineantrag).

  • Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24.
  • Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
  • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

VErbringen nach Deutschland

Einfuhr aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island:

  • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
  • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Einfuhr aus einem Drittstaat (sonstige Staaten):

  • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs

VErbringen durch Deutschland:

Durchfuhr durch Deutschland aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island:

  • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
  • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Durchfuhr durch Deutschland aus einem Drittstaat:

  • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs

VErbringen aus Deutschland

  • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
  • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Mitnahme nach Deutschland

  • Sachkundenachweis oder Europäischer Feuerwaffenpass
  • Einladung zur Jagd, Schießwettkampf oder Brauchtumsveranstaltung

Mitnahme durch Deutschland

  • Angaben zum Transport

Mitnahme aus Deutschland

  • Waffenbesitzkarte
  • Europäischer Feuerwaffenpass
  • Zustimmung des Ziel-Staates

Frist/Dauer

Die Voraussetzungen müssen rechtzeitig vor Verbringung oder Mitnahme vorliegen.

Kosten

  • Erlaubnis zum Verbringen: EUR 70,00 bis EUR 90,00
  • Erlaubnis zur Mitnahme: EUR 70,00
  • Verlängerung Erlaubnis zur Mitnahme: EUR 45,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):