Werkstätten für behinderte Menschen, Aufnahme beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, können Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben teilhaben. Werkstätten haben einen Berufsbildungsbereich und einen Arbeitsbereich. Durch geeignete Maßnahmen sollen Sie auch bei einem Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt werden.
Berufsbildungsbereich
Im Berufsbildungsbereich werden grundlegende Fertigkeiten vermittelt, die auf eine Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten. In Werkstätten, die berufliche Bildung mit dem Bildungssystem PRAXISBAUSTEIN anbieten, besteht die Möglichkeit, diese mit einem von den Kammern anerkannten Zertifikat abzuschließen. Die Aufenthaltsdauer im Berufsbildungsbereich beträgt regelmäßig bis zu zwei Jahren.
Hinweis: Anträge auf Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsbildungsbereich sind bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Für die Terminvereinbarung wenden Sie sich an die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit.
Die Kosten im Berufsbildungsbereich trägt hauptsächlich das örtlich zuständige Arbeitsamt (gemäß Sozialgesetzbuch III).
Arbeitsbereich
Im Arbeitsbereich erhalten Sie eine Ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Beschäftigung. Werkstätten bieten dabei eine umfassende Anzahl an Arbeitsfeldern an, welche es den Menschen mit Behinderung oder chronisch-psychischer Erkrankung ermöglichen, nach ihren individuellen Fähigkeiten und Interessen tätig zu werden. Werkstätten bereiten auch auf Übergänge in Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Werkstattbeschäftigte erhalten ein Arbeitsentgelt. Die Teilnahme am Arbeitsleben in einer Werkstatt ist längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.
Hinweis: Anträge auf Teilhabe am Arbeitsleben in Arbeitsbereich sind beim Kommunalen Sozialverband Sachsen zu stellen.
Die Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt übernimmt überwiegend der Kommunale Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe, oder gegebenenfalls die Renten- oder Unfallversicherung.
Zuständige Stelle
- für den Berufsbildungsbereich: überwiegend die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
- für den Arbeitsbereich: überwiegend der Kommunale Sozialverband Sachsen
Voraussetzungen
- Ihre Aussichten am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilzuhaben sind wegen der Art oder Schwere Ihrer Behinderung wesentlich gemindert (Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nach dem SGB IX).
- Sie können ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen.
- Es darf keine erhebliche Gefährdung für Sie selbst oder andere bestehen.
Verfahrensablauf
- Im Rahmen der Berufsorientierung an der Schule erhalten Sie Beratung und Unterstützung, falls eine Werkstatt für behinderte Menschen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie in Betracht kommt.
- Die Abklärung, ob die Werkstatt für Sie eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, erfolgt im Rahmen eines Eingangsverfahrens. Zuständig ist hier die örtliche Agentur für Arbeit. Mit dieser können Sie einen Beratungstermin über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren (siehe –> Weitere Informationen). Dort werden Sie bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und der Beantragung der Leistung unterstützt.
- Wenn Sie auf dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig. Beim Wechsel werden Sie durch die Mitarbeiter der Werkstätten unterstützt.
- Bei der Antragstellung erhalten Sie die erforderlichen Antragsformulare durch den jeweils zuständigen Leistungsträger.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen werden im Rahmen der Antragstellung durch den zuständigen Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 57 bis 58 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- §§ 219 ff. SGB IX
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.