Strahlenschutz, Fachkunde bescheinigen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Strahlenschutzbeauftragter* werden wollen oder in der Medizin eine berechtigte Person oder Medizinphysikexperte, dann benötigen Sie eine Fachkunde im Strahlenschutz.
Je nachdem, welche Tätigkeiten Sie als Strahlenschutzbeauftragter oder als berechtigte Person oder als Medizinphysikexperte beaufsichtigen sollen, benötigen Sie die Fachkunde im Strahlenschutz für unterschiedliche Fachkundegruppen. Für die Bescheinigung der unterschiedlichen Fachkundegruppen gibt es unterschiedliche Anforderungen und unterschiedliche zuständige Stellen.
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist für die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz auf den folgenden Gebieten zuständig:
- technische Anwendungen von radioaktiven Stoffen
- NORM und Altlasten
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Medizinphysik-Experten für die Anwendungsgebiete Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie) und Nuklearmedizin
Hinweis: Sie müssen die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einem geeigneten Kurs aktualisieren. Die Aktualisierung wird von der Behörde nicht bescheinigt.
Fachkunde auf einem anderen Gebiet
Benötigen Sie die Fachkunde auf einem anderen Gebiet, wenden Sie sich an die jeweils dafür zuständige Stelle.
- Landesdirektion Sachsen: Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
- Staatsministerium für Kultus: Fachkunde im Strahlenschutz für Lehrer
- Sächsische Landesärztekammer: Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte
- Landeszahnärztekammer Sachsen: Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte
- Sächsische Landestierärztekammer: Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 53 und Referat 54
Voraussetzungen
- Berufsabschluss (Berufsausbildung, Studium, Techniker, Meister, etc.)
- Erfolgreiche Teilnahme an Strahlenschutzkursen, je nach Tätigkeit
- praktische Erfahrung an einer geeigneten Einrichtung, je nach Art des Berufsabschlusses und der beantragten Fachkundegruppe
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an Sie.
- Liegt die Fachkunde im Strahlenschutz vor, stellt Ihnen die zuständige Stelle einen Bescheid und die zugehörige Fachkundebescheinigung per Post zu.
Tipp: Sie können die Fachkunde im Strahlenschutz auch für eine andere Person beantragen. Dann müssen Sie die Daten der anderen Person angeben und alle erforderlichen Unterlagen für diese andere Person einreichen. Die Bescheinigung wird an Ihre Adresse gesendet, und Sie müssen die Verwaltungskosten bezahlen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Berufsabschluss
- Teilnahmebescheinigungen zu Strahlenschutzkursen
- gegebenenfalls Sachkundezeugnis mit Angaben zur Person, einer Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und dem Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden
- Bei im Ausland erworbener Qualifikation: Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Bescheinigung: von EUR 55,00 bis 400,00
- Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation: von EUR 100,00 bis 400,00
Hinweis: Die Gebühr wird aufwandsbezogen festgelegt und nach Abschluss der Amtshandlung erhoben. Die notwendigen Zahlungsinformationen werden mit dem Bescheid mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 47 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 11.05.2026
Zuständige Dienststelle
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