Gesundheitswesen – Eingabe gegen eine landesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Hier können Sie eine Eingabe einreichen, wenn Sie eine rechtsaufsichtliche Prüfung einer landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft im Gesundheitswesen wünschen, die der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) untersteht.
Eine Eingabe kommt in Betracht, wenn Sie mit dem Verwaltungshandeln einer für Ihr Anliegen zuständigen landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft im Gesundheitswesen nicht einverstanden sind oder einen aufsichtsrechtlich relevanten Rechtsverstoß vermuten. Das SMS führt die Rechtsaufsicht über
- die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS),
- die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS) und
- den Medizinischen Dienst Sachsen (MD Sachsen).
Das SMS prüft, ob die betroffene Körperschaft das für sie geltende Gesetz und sonstige Recht beachtet hat. Eine fachaufsichtliche Zuständigkeit besteht nicht. Dienstaufsichtsbeschwerden bearbeiten die landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen in eigener Zuständigkeit.
Für die Prüfung kann das SMS alle erforderlichen Unterlagen bei der betroffenen Körperschaft anfordern. Stellt das SMS einen Rechtsverstoß fest, kann es im Rahmen der Rechtsaufsicht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ein rechtskonformes Handeln sicherzustellen. Das SMS wird dabei im Rahmen der Rechtsaufsicht im öffentlichen Interesse tätig. Sie haben deshalb keinen Anspruch darauf, dass das SMS eine bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahme trifft. Ihren individuellen Rechtsschutz erhalten Sie durch die zuständigen Gerichte.
Wichtig! Das SMS kann keine fachlichen oder leistungsrechtlichen Entscheidungen anstelle der jeweiligen Körperschaft treffen. Es kann insbesondere keine Termine vermitteln, keine Begutachtungen ersetzen und keine fachlichen Einzelfallentscheidungen in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen oder gutachterlichen Tätigkeit neu treffen oder ersetzen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Bürgerservice
Voraussetzungen
Sie sind mit dem Verwaltungshandeln einer landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft im Gesundheitswesen nicht einverstanden oder vermuten einen aufsichtsrechtlich relevanten Rechtsverstoß.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Eingabe ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die zuständige Stelle prüft, ob ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.
- Falls erforderlich, bittet das SMS die betroffene Körperschaft um eine Stellungnahme.
- Das SMS prüft die Stellungnahme und die zugehörigen Unterlagen auf mögliche Rechtsverletzungen.
- Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Nachricht mit dem Ergebnis.
Erforderliche Unterlagen
- Besondere Unterlagen sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Bitte beschreiben Sie den Sachverhalt möglichst genau. Hilfreich sind auch Dokumente, die zur Klärung Ihres Anliegens beitragen können.
- Wenn eine andere Person die Eingabe für Sie einreicht, ist eine Vollmacht vorzulegen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 77 und 78 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 280 Absatz 4 SGB V
- §§ 88 und 89 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- § 4 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 02.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.