Schwarzarbeit melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Schwarzarbeit vermuten, können Sie dies der zuständigen Stelle melden.Schwarzarbeit begeht, wer in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder durchführen lässt und dabei gegen seine Pflicht zur Anmeldung des Betriebs verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn:
- das Gewerbe nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde,
- keine erforderliche Reisegewerbekarte erworben wurde oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig ausgeübt wird.
Sollten Sie Hinweise auf Schwarzarbeit haben, können Sie dies der zuständigen Behörde melden. Mithilfe eines Kontakt-Wegweisers lässt sich die für Ihre Meldung zuständige Stelle ermitteln. Hinweise zu Verstößen gegen die Gewerbe- und Handwerksordnung können auch online eingereicht werden.
Neben den örtlichen Behörden bekämpft im Freistaat Sachsen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit. Die Mitarbeiter sind dabei Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben Polizeibefugnisse.
Zuständige Stelle
- Gewerbeamt
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll)
Voraussetzungen
Sie haben den Verdacht, dass Schwarzarbeit ausgeübt wird und können dies nachvollziehbar darlegen.
Verfahrensablauf
Verdachtsfälle können Sie direkt beim Zoll oder bei der lokalen Gewerbeaufsichtsbehörde melden.
- Reichen Sie die Meldung schriftlich per Post oder E-Mail oder durch persönlich nach Terminvereinbarung ein. Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie das Meldeformular (–> Formulare / Onlineantrag)
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und leitet gegebenenfalls Ermittlungen ein.
- In der Regel erfolgt keine weitere Rückmeldung zum Fortgang des Verfahrens.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, soweit vorhanden
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) – Prüfungsaufgaben
- § 4 SchwarzArbG – Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handwerksordnung (HwO)
Freigabevermerk
vorläufig freigegeben durch Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 10.09.2026Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.