Geltendes Recht
Sind beide Eheleute deutsche Staatsangehörige, wird deutsches Recht angewendet. Sind nicht beide Ehepartner* deutsche Staatsangehörige, so gilt deutsches Recht in folgenden Fällen:
- Einer der Eheleute ist nicht deutscher Staatsangehöriger, beide haben jedoch ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland oder sind sonst mit Deutschland am engsten verbunden.
- Die Ehe kann nach dem sonst anzuwendenden ausländischen Recht nicht geschieden werden und der Ehepartner, der die Scheidung wünscht, ist Deutscher oder war dies bei der Eheschließung.
- Die Ehepartner besitzen eine unterschiedliche ausländische Staatsbürgerschaft, aber es liegen bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts vor (insbesondere dann, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben).
Sind die Eheleute Angehörige ein und desselben ausländischen Staates, kommt bei einer Scheidung in Deutschland deren Heimatrecht zur Anwendung.
Hinweis: Informationen und Auskünfte zum Scheidungsrecht erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl, zum Heimatrecht ausländischer Staatsbürger fragen Sie in den Konsularabteilungen der jeweiligen Ländervertretung in Deutschland nach.
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Rechtsanwaltskammer Sachsen - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland
Auswärtiges Amt
Gesetze in Verbindung mit Scheidungsfragen und Ehesachen:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 17 (Scheidung) in Verbindung mit Artikel 14 (Allgemeine Ehewirkungen)
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024