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Fahrzeug ummelden (Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirkes)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das bisher im Zulassungsbereich Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte zugelassen war, müssen Sie es auf sich umschreiben lassen.

Hinweis: Fahrzeuge mit neuen Fahrzeugpapieren können Sie bei vielen Zulassungsstellen auch online ummelden.

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Bevor Sie Ihr Fahrzeug umschreiben lassen, müssen Sie sich im Falle eines Umzugs bereits in Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise in Ihrer neuen Gemeinde angemeldet haben.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Umschreibung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter* bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Wunschkennzeichen

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Umschreibung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Abstemplung der Kennzeichen

Steht einer Umschreibung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung, zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Minderjährigen, zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
  • gegebenenfalls Nachweis der Hauptuntersuchung (HU)
  • wenn das Fahrzeug abgemeldet war, zusätzlich:
    • bisherige entstempelte Kennzeichen (wenn die Kennzeichen wiederverwendet werden sollen)
  • Versicherungsbestätigung
  • wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, zusätzlich:
    • bisherige Kennzeichen
    • Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
  • Bei Online Antragstellung siehe:

Hinweis: Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Versicherungsbestätigung

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

Kennzeichenschilder

Falls Sie neue Kennzeichenschilder benötigen (zum Beispiel für ein Wunschkennzeichen), können Sie diese während der Umschreibung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren der Zulassungsbehörde nicht enthalten.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 10,40

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.08.2024

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