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Kreislaufwirtschaft, Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Bioabfalluntersuchung

Allgemeine Informationen

Bekanntmachung als Untersuchungsstelle für Bioabfälle nach Bioabfallverordnung in der Abfallwirtschaft beantragen

Wenn Sie als Stelle für die Untersuchung von Bioabfällen, im Rahmen der Bioabfallverordnung tätig werden, müssen Sie zuvor dazu bekannt gegeben worden sein.

Bioabfallbehandler sind dazu verpflichtet, den Bioabfall auf bestimmte Parameter und hygienische Unbedenklichkeit zu untersuchen.

Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bekannt zu geben. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 41

Voraussetzungen

  • Sie stellen Ihren Antrag in Sachsen, wenn Sie Ihren Geschäftssitz in Sachsen haben oder wenn Sie vorrangig Ihre Tätigkeit in Sachsen ausüben wollen (bei Geschäftssitz im Ausland).
  • Sie verfügen über die erforderliche
    • Fachkunde,
    • Unabhängigkeit,
    • Zuverlässigkeit,
    • gerätetechnische Ausstattung und
    • führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für Bioabfall. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die zuständige Stelle weitere Antragsunterlagen anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
  • Die zuständige Stelle kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Prüfungs- und Untersuchungsstelle bekannt gegeben werden.
  • Die zuständige Stelle kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschreiben,
  • Gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17025 einschließlich Urkundenanlage und des Akkreditierungsbescheids der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sowie Berichte zur letzten entsprechenden Begutachtung inklusive etwaiger Abweichungsberichte,
  • Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle (siehe Teil 1 Nummer 1.3.1, Fachmodul Abfall/ Stand: Mai 2023),
  • Aktuelle (nicht älter als zwei Jahre) Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme am Ringversuch zur Bestimmung von Parametern nach der Bioabfallverordnung,
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (InfSchG), soweit für die beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich
  • Aktueller Gesellschaftervertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug,
  • Liste der internen und externen Probenehmer, Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer sowie das Datum der letzten internen und externen Auditierung der Probenehmer.

Hinweis: Ein externer Probenehmer ist eine nicht bzw. nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement-System des Labors eingebunden ist. Diese kann angestellt bei einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich tätig sein.

Das Fachmodul Abfall (Stand: Mai 2023) können Sie auf der LAGA-Homepage einsehen (siehe –> Rechtsgrundlage).

 

Nachweise aus anderen EU-/EWG-Vertragsstaaten

  • Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntmachung nachBioAbfV, werden Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweisen aus Deutschland gleichwertig behandelt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass Sie als Antragssteller die betreffenden Anforderungen an Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung erfüllen.
  • Reichen Sie die Nachweise mit Ihrem Antrag im Original oder in Kopie ein, die zuständige Stelle kann hierzu eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

Frist/Dauer

  • Befristung der Bekanntmachung: maximal 5 Jahre. Genaue Angaben zur Befristung entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
  • Antrag auf Verlängerung der Befristung: spätestens 4 Monate vor Ablauf der noch gültigen Bekanntmachung

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 50,00 bis EUR 500,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 05.03.2025

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