Abfallwirtschaft, Notifizierung als Bioabfall-Untersuchungsstelle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Bioabfall-Untersuchungsstelle für staatlich veranlasste Prüf- und Überwachungsaufgaben in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Stelle dazu notifizieren (bestimmen) lassen.
Die Notifizierung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Voraussetzungen
Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall müssen erfüllt sein.
Sie stellen den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Verfahrensablauf
- Sie übermitteln Ihren Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Bioabfalluntersuchungen unter Nutzung des Formulars an die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL). Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei.
- Nach Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Stelle (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie), ob die Notifzierung als Untersuchungsstelle erfolgt.
- Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17025 einschließlich Urkundenanlage sowie Protokoll der letzten Laborauditierung
- Aktuelle Zertifikate des Länderübergreifenden Ringversuchs nach Fachmodul Abfall (LÜRV-A), auch die der evtl. beauftragten Unterauftragnehmer
- Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (falls für beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich)
- Gesellschaftervertrag / Handelsregisterauszug
- Organigramm mit Angaben zu den vertretungsbefugten Personen
- Liste der internen und externen Probenehmer und Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft / Arbeitgeber des externen Probenehmers
Frist/Dauer
Antragstellung: mindestens 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 bis EUR 600,00 (aufwandsabhängig)
- Zahlungsweise: per Überweisung, keine Vorkasse
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 8 Satz 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 4 Abs. 9 Satz 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- § 9 Abs. 2 Satz 6 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
- Fachmodul Abfall (Mai 2023)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO)
- Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2002 (Bundesanzeiger Nr. 220, S. 25450
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVFG)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – lfd. Nr. 3 Tarifstelle 4.1
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 18.01.2024
Zuständige Dienststelle
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