Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb persönlich, schriftlich oder elektronisch anzeigen.
Die erforderlichen Formulare stehen in Amt24 zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote). Vordrucke sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.
- Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständige Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
- Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
- Die zuständige Stelle bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
Hinweis: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin einer natürlichen Person.
- Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register beziehungsweise die Auskunft
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register beziehungsweise die Auskunft
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
bei juristischen Personen (zusätzlich):
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Handelt es sich bei der oder dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e. V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.
Frist/Dauer
Anzeige: mindestens zwei Wochen vor der Betriebsaufnahme
Kosten
von EUR 15,00 bis EUR 70,00
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 05.08.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.