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Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherung

Sozialversicherung

Die Erwerbstätigkeit "Studierender" ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig. Ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehen, muss von Ihren Arbeitgebern geprüft werden. Als Studierende sind Sie verpflichtet, alle dazu notwendigen Angaben zu machen.

Studierende der Berufsakademien sind grundsätzlich im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses sozialversichert.

Für Studierende, die BAföG erhalten, ist wichtig, dass der Verdienst aus Ferien- und Nebenjobs während des Bewilligungszeitraumes den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag (im Jahr 2025: etwa EUR 6.672 brutto pro Jahr) nicht überschreitet. Er wirkt sich sonst auf die Höhe der BAföG-Förderung aus. Einkommen aus einem Praktikums- oder Diplomandenvertrag werden voll angerechnet.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Studiums besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Ein Nachweis darüber ist unter anderem bei der Immatrikulation vorzuweisen.

Bis zum 25. Lebensjahr dürfen Studierende beitragsfrei über die Krankenkasse eines Elternteils oder des Ehepartners mitversichert sein (Familienversicherung). Eine Verlängerung um die Dauer von bereits geleisteten gesetzlichen Diensten (Wehr- und Zivildienst) ist möglich.

Hinweis: BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Nach dem 25. Lebensjahr müssen sich Studierende selbst versichern. Die Versicherungspflicht besteht für Studierende grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Studierenden können die Krankenkasse frei wählen. Der Beitrag ist bei allen Kassen gleich.

Empfänger von BAföG-Leistungen erhalten einen Zuschuss für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Zuzahlungspflicht

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten.

Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent.

Für Zahnersatz gilt eine besondere Härtefallregelung.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.05.2025

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