Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
Rechtsfolgen
Sobald das Familiengericht die Adoption ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist, wird diese rechtswirksam. Damit erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der oder des Annehmenden und sämtliche Rechtsfolgen treten ein:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung
- Auflösung sämtlicher verwandtschaftlicher und privatrechtlicher Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes
- Erbrecht
- Namensänderung
- Meldepflicht
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes (wie Renten, zum Beispiel Waisenrente), die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen.
Namensrecht und Ausweispapiere
Das Kind erhält mit der Adoption den Familiennamen der Adoptiveltern. Auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen kann das Familiengericht entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes voranzustellen oder anzufügen ist.
Auf Antrag kann auch der Vorname des Kindes geändert oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitert werden. Hierbei prüft das Gericht, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt den neuen Namen von Amts wegen in die Geburtsurkunde ein. Nur das Geburtsregister enthält auch den alten Familiennamen der Herkunftsfamilie.
Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Adoptiveltern bei Bedarf am Wohnort einen Kinderreisepass, einen eigenen Reisepass für das Kind oder einen Personalausweis beantragen.
Sozialrechtliche Auswirkungen
Für Adoptiveltern und -kinder entstehen Ansprüche im Sozialrecht und unter Umständen Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert sind hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch neue Ansprüche für Sie und das Kind aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen sind gegeben. Zudem können Sie Elternzeit und Elterngeld beanspruchen.
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren
- Elterngeld beantragen
- Kindergeld beantragen
- Kinderreisepass beantragen
- Landeserziehungsgeld beantragen
- Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen