Umgang formt den Menschen: Umgangsrecht
Ein Kind braucht den Kontakt zu seinen nächsten Verwandten und Bezugspersonen, um sich gesund entwickeln zu können. Auch nach Trennung und Scheidung sollen dem Kind die vertrauten Beziehungen so weit als möglich erhalten bleiben. Per Gesetz haben Sie als Eltern sogar den Umgang mit nahestehenden Personen zu ermöglichen und zu unterstützen.
Recht auf Umgang haben neben den Eltern und dem Kind die Großeltern und Geschwister. Auch enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich die Verantwortung tragen oder getragen haben, zählen hinzu.
Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Familiengericht den Umgang zu bestimmten Personen einschränken oder ganz verbieten.
Kinder dürfen sich gegen Besuchsverbot wehren
Nach einer Trennung ist dem anderen Elternteil schnell schlechte Einflussnahme nachgesagt. Kaum ein Kind wird sich dann dem Besuchsverbot von Mutter oder Vater entgegenstellen. Hinnehmen muss es ein solches Verbot aber nicht. Das Kind oder eine Vertrauensperson kann zum Jugendamt gehen und um Vermittlung bitten.
Hält ein Elternteil an dem Besuchsverbot fest, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der Umgang kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Zum Äußersten muss es dennoch nicht kommen, denn vor der Vollstreckung bleibt noch immer das Signal eines Vermittlungsverfahrens.
Gemeinsam regeln, wie oft man sich sieht
Wer die Kinder wie oft sieht, haben die Beteiligten selbst zu regeln. Ist eine Einigung unmöglich, kann jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Dann entscheidet das Familiengericht, welche Kontakte für das Kind gut und richtig sind.
Die Zwistigkeiten der Angehörigen müssen jedoch nicht vor Gericht ausgetragen werden, wenn diese die Beratungsangebote der Jugendhilfe oder des Jugendamts nutzen und sich nach deren Vermittlungsvorschlägen richten.
Ermutigung zu Anruf, Brief und Besuch
Kinder spüren Spannungen, die nach der Trennung zwischen den Eltern herrschen. Gerade deshalb müssen Vater und Mutter ihre Kinder zu einem Anruf, einem Brief oder einem Besuch ermutigen.
Eltern müssen Kontakte der Kinder erwidern
Reagieren Vater oder Mutter gar nicht auf Kontaktversuche, vermag das Jugendamt zu helfen. Das Kind kann sich direkt an die Beratungsstelle wenden. Hier wird man versuchen, dem verlorenen Elternteil klarzumachen, wie wichtig diese Begegnungen sind. Ist die Einigung erfolglos, ist auch dies ein Fall für das Familiengericht.
Hinweis: Kosten, die beim Besuch für Fahrt, Verpflegung und Unterbringung entstehen, sind nicht als eine Leistung im Sinne von Unterhalt zu verstehen. So darf der Kindesunterhalt nicht für die Zeiten gekürzt werden, in denen sich das Kind bei der umgangsberechtigten Person aufhält.
Rechtsgrundlage
Umgang mit Eltern und anderen Bezugspersonen
- §§ 1684 bis 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gerichtliches Verfahren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.11.2024