Krankenfahrten
Fahrkosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen, das heißt nach ärztlicher Verordnung, erforderlich sind – zum Beispiel:
- bei stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, Entbindung)
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- bei Krankentransporten oder Fahrten, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, sowie zu ambulanten Operationen.
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H",
- eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 (bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobiliät) oder
- bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung und seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels anerkannt. Wenn Sie ein Taxi oder einen Mietwagen benutzen, werden die Fahrkosten nur dann übernommen, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können.
Für Fahrten, die von der Krankenkasse übernommen werden, leisten Versicherte eine Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens EUR 5,00 und maximal EUR 10,00 pro Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Zuzahlungspflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Fahrten zur ambulanten Behandlung eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein kann. Es ist daher ratsam, sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über die aktuellen Bedingungen und notwendigen Schritte zu informieren.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 10.04.2025