Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bevor Sie als Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen können, müssen Sie versucht haben, sich mit den Gläubigern außergerichtlich über eine Schuldenbereinigung zu einigen. Der erste Schritt ist immer der Weg zu einer Schuldnerberatung oder in eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei.
Sogenannte geeignete Stellen sind per Gesetz dazu bestimmt, den Prozess der Schuldenbereinigung zu begleiten. Kommt keine Einigung zustande, stellen Ihnen die genannten Personen und Stellen eine entsprechende Bescheinigung aus, die Sie für das weitere Vorgehen benötigen.
- Beratungsstellen
Anerkannte Stellen gemäß Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 InsO - Verbraucherinsolvenz
www.justiz.sachsen.de
Rechtsgrundlage
- § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsantrag, vorzulegende Bescheinigung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023