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Kfz-Versicherungen

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung)
Insassenversicherung
Rechtsschutzversicherung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Als Halter* eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Jeder Fahrzeugführer, der ein Fahrzeug ohne entsprechende Versicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen belaufen sich auf:

  • EUR 7,5 Millionen für Personenschäden
  • EUR 1,22 Millionen für Sachschäden
  • EUR 50.000 für Vermögensschäden

Diese gesetzlichen Deckungssummen müssen mindestens gewählt werden. Da diese jedoch bei größeren Schäden eventuell nicht ausreichen können, empfiehlt sich die Wahl höherer Summen, in der Regel die unbegrenzte Deckungssumme. Dabei ist bei jedem Sach- und Vermögensschaden die Deckungssumme unbegrenzt, bei Personenschäden stehen pro geschädigter Person EUR 8 Millionen zur Verfügung.

Außer dem berechtigten Nutzer des Fahrzeuges können auch solche Personen Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen, die geschädigt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung)

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen, für die kein anderer Schadensersatz leistet. Man unterscheidet zwei Arten:

  • Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
    Sie bietet Schutz bei:
    • Brand oder Explosion
    • Entwendung, Diebstahl, unerlaubtem Gebrauch durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umständen Unterschlagung
    • unmittelbarer Einwirkung von Sturm, Blitzschlag, Hagel und Überschwemmung
    • Zusammenstoß mit Haarwild
    • Bruchschäden an der Verglasung
    • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss
  • Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
    Sie schließt die Leistungen der Teilkaskoversicherungen ein. Darüber hinaus sind Schäden durch eigenverschuldete Unfälle sowie Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen versichert. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung. Dasselbe gilt für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. 

In der Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) kann der Versicherungsschutz mit einer Eigenbeteiligung des Fahrzeughalters kombiniert werden. Generell gilt: Je höher die Eigenbeteiligung, desto niedriger die zu zahlende Versicherungsprämie. Im Einzelnen ist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften zu achten.

Insassenversicherung

Versichert werden durch derartige Versicherungen alle Insassen des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme von Berufsfahrern. Bei Insassen-Unfallversicherungen zahlen die Versicherungen im Falle des Todes oder der Invalidität von Fahrzeuginsassen entsprechende Versicherungssummen. Nur die nachfolgend aufgelisteten Schadensfälle werden ausschließlich durch die Insassen-Unfallversicherung gedeckt:

  • Unfälle, die von keinem Verkehrsteilnehmer, sondern durch ein unabwendbares Ereignis (zum Beispiel ein Tier) verursacht wurden
  • Zusatzleistung bei Unfällen im Ausland zu den häufig geringeren Leistungen der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer
  • bei Unfallverursachung durch Fußgänger oder Radfahrer, wenn diese keine private Haftpflichtversicherung besitzen und aufgrund mangelnden Vermögens ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können

Rechtsschutzversicherung

Die Fahrzeug- oder Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernimmt die anfallenden Kosten (zum Beispiel Rechtsvertretung, Gericht, Sachverständige). Versichert ist der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Police bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen oder von ihm geleast sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

Weitere Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 04.01.2024

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