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Brandschutz

Der Brandschutz ist neben der Standsicherheit das Kernstück der Gefahrenabwehr im Baurecht. Bei Gebäuden lässt sich der Brandschutz in zwei Ausprägungen unterteilen:

  • vorbeugender baulicher Brandschutz
  • Brandbekämpfung und Hilfeleistung  [...]

Für normale Wohngebäude bedeutet das im Einzelnen:

  • Verhinderung der Brandübertragung durch Einhaltung von Abständen bei der Einordnung des Bauwerks (bauliche Anlage) auf dem Grundstück und zur Nachbarbebauung
  • Erfüllung der Mindestanforderungen an Baustoffe und grundsätzliches Verbot von leicht entflammbaren Baustoffen (Hierzu gibt es eine Vielzahl an Bestimmungen über das Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen, Wänden, Decken, Dächern, Verglasungen, elektrischen Kabeln und anderem.)
  • Begrenzung der Brandausbreitung durch Abschottung von Brandabschnitten und Nutzungseinheiten
  • Sicherstellung der erforderlichen Rettungswege (Lage und Breite von Fluren und Treppen, Absicherung der Rettungswege durch Beleuchtung und Lüftung beziehungsweise Verschluss von Öffnungen)
  • Rauchwarnmelderpflicht für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und für Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen (Diese Verpflichtung gilt für Neubauten sowie bei wesentlichen Änderungen und Nutzungsänderungen von Bestandsbauten.)
  • Sicherung der Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge sowie der Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsgeräten der Feuerwehr
  • Bereitstellung von Löschwasser

Für Sonderbauten gelten weitergehende Anforderungen und spezielle Verordnungen und Richtlinien, auf die hier nicht näher eingegangen wird (zum Beispiel für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen).

Brandschutznachweis

Die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen wird im Brandschutznachweis dargestellt. Dieser bautechnische Nachweis muss für jedes Gebäude vorliegen, soweit das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist.

Der Brandschutznachweis ist von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einem Prüfingenieur für Brandschutz zu erstellen.

Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind. Die qualifizierten Brandschutzplaner werden in einer Liste der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen geführt. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. In bestimmten Fällen muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen, muss der Brandschutznachweis von einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erstellt sein. Bei diesen Gebäuden muss auch die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einer als Prüfingenieur für Brandschutz anerkannten Person bestätigt werden.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 02.02.2022

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