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Aufenthalt und Erwerbstätigkeit nach dem Studium (ausländische Studierende)

Als Hochschulabsolvent* aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie der Schweiz können Sie im Anschluss an Ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Möchten Sie als Staatsbürger eines anderen Landes nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen, wird Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, um Ihnen Zeit für die Suche nach einem Arbeitsplatz zu geben, zu dessen Ausübung Ihre Berufsqualifikation Sie befähigt. Dies setzt voraus, dass Sie Ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums sichern können.

Hatten Sie als Student aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung, ist der Aufenthaltszweck mit Abschluss der Ausbildung erfüllt – dieser Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Ihnen kann aber im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird Ihnen eine Blaue Karte EU erteilt.

Ausnahmeregelungen

Weitere Informationen über Regelungen – wie etwa für ausländische Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten – bieten die Ausländerbehörden und die Agenturen für Arbeit. Lassen Sie sich hierzu individuell beraten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024

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