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Aufenthaltsrecht in Deutschland

EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz

Bürger aus Drittstaaten

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Deutschland ist offen für Einwanderung. Mit einem Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung von rund neun Prozent nimmt die Bundesrepublik europaweit eine Spitzenposition ein. Die in Deutschland lebenden Ausländer* sind ein wirtschaftlich wie kulturell wichtiger Bestandteil der deutschen Gesellschaft.

Grundsätzlich sind Aufenthalte in Deutschland von über drei Monaten nur für bestimmte Zwecke möglich. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ist ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus. Das deutsche Recht unterscheidet dabei nach Herkunftsstaat und Situation des Ausländers.

Ausländer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland einbürgern lassen.

Informieren Sie sich im Folgenden über die wichtigsten Grundzüge des deutschen Aufenthaltsrechtes.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz

Als Unionsbürger genießen Sie in Sachsen wie in ganz Deutschland das Recht auf Reise- und Arbeitsfreizügigkeit. Sie dürfen sich bis zu drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Hierzu benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Es ist zudem keine Arbeitsgenehmigung erforderlich.

Meldepflicht

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und während dieser Zeit eine oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die jeweilige Wohnung bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde anmelden.

Diese Meldepflicht entfällt, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland insgesamt nicht länger als drei Monate dauert. Sollte Ihr Aufenthalt jedoch wider Erwarten länger als drei Monate dauern, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Ausnahmefrist anzumelden.

Bei der Frage, ob Sie der Meldepflicht unterliegen, ist es unerheblich, ob Sie Ihre Wohnung im Ausland behalten (oder aufgeben) und wie lange Sie hier in einer einzelnen Wohnung wohnen. Ausschlaggebend ist allein die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland.

Aufenthalt länger als drei Monate

Unionsbürger dürfen sich länger als drei Monate in einem Mitgliedsland aufhalten, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt sind.

Grundsätzlich haben EU-Bürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Dasselbe Recht gilt auch für deren Familienangehörige und Lebenspartner, unabhängig davon, ob diese EU-Bürger sind oder nicht.

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen und Lebenspartner, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

  • EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen
  • EU-Bürger, die sich bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche aufhalten wollen
  • EU-Bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (dies gilt auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige)
  • EU-Bürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind)
  • EU-Bürger als Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige EU-Bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und ihre Familienangehörigen

Familienangehörige sind

  • der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
  • die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die von diesen Unterhalt bekommen.

Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie sich eventuell in Ihrem Heimatland abmelden müssen, wenn Sie sich in Sachsen registriert haben.

Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) genießen die gleichen Rechte wie EU-Bürger. Schweizer sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Bürger aus Drittstaaten

Wenn Sie kein Angehöriger aus einem EU-Mitgliedsland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, besteht für Sie in Deutschland grundsätzlich Visumspflicht. Für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr benötigen Bürger bestimmter Staaten allerdings kein Visum. Eine aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Für einen Visumsantrag wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort im Heimatland. Über die genauen Voraussetzungen für ein Visum informiert das Auswärtige Amt oder die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Die Bearbeitungszeit von Visa-Anträgen kann unterschiedlich lange dauern. Visa-Anträge für einen kurzfristigen Aufenthalt werden meist innerhalb von zehn Arbeitstagen entschieden. Bei einem Visum-Antrag für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen.

Wenn Sie im Besitz eines gültigen deutschen Visums sind, können Sie sich innerhalb des so genannten Schengen-Raums frei bewegen. Sie können mit einem gültigen Reisepass visumsfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die andere Schengen-Staaten reisen. Informationen zum Schengener Abkommen und in welchen Staaten es gilt, finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Sachsen ist als Wissenschafts- und Forschungsstandort international bekannt. Wenn Sie in Sachsen studieren oder sich fortbilden wollen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen.

Wenn Sie bereits vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik einen Ausbildungs- oder Studienplatz gefunden haben, können Sie mit der Zusage bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatstaat das erforderliche Visum beantragen. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit, einem Ausländer zum Zweck der Suche eines Ausbildungsplatzes (maximal neun Monate) oder der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis (für maximal neun Monate) zu erteilen.

Nicht-EU-Bürger, für die keine Visumspflicht besteht, können auch während eines Aufenthalts in Deutschland einen Studien- oder Ausbildungsplatz suchen.

Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland eine Ausbildung absolvieren oder studieren zu dürfen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen. Neben der Berufsausbildung dürfen Sie einer Beschäftigung von zwanzig Wochenstunden nachgehen. Neben dem Studium können Sie einer zeitlich befristeten Beschäftigung von 140 vollen oder 280 halben Tagen nachgehen.

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Sachsen bietet als Hightech-Standort attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Wenn Sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen, benötigen Sie für Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Diesen beantragen Sie vor der Einreise nach Deutschland bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.

Dies gilt allerdings nicht für eine ICT-Karte zur Durchführung eines unternehmensinternen Transfers. Hier ist auch für die vorgenannten Staatsangehörigen zwingend ein Visum vor der Einreise nach Deutschland einzuholen.

Blaue Karte EU

Arbeitnehmer mit einem akademischen Abschluss und mit einem Jahreseinkommen von EUR 45.300 (Stand: 2024) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilität innerhalb Europas erleichtert und schneller zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel führt. In sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie Berufsanfänger (Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegend) als auch akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) kann eine Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 41.041,80 (Stand: 2024) erteilt werden.

Fachkräfte

Auch Arbeitnehmer mit akademischem Abschluss und mit einem Jahresgehalt unterhalb der genannten Einkommensgrenze oder Arbeitnehmer mit einem Berufsabschluss haben die Möglichkeit, in ihrem Beruf in Deutschland zu arbeiten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist,
  • bei einer beabsichtigten Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt ist und

Bestimmte Berufsgruppen können unabhängig von der individuellen Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Gleiches gilt für Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen .

Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.

Hochqualifizierte Arbeitnehmer

Hochqualifizierte Arbeitnehmer können in besonderen Fällen sofort einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Als hoch qualifizierte Arbeitnehmer gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion.

Forscher

Als Forscher können Sie zur Ausübung Ihrer Forschugnstätigkeit einen Aufenthaltstitel zur Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung oder einem Unternehmen, das Forschung betreibt, geschlossen haben. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung einer Tätigkeit in der Lehre.

Die Aufenthalterlaubnis als Forscher ermöglicht auch eine Mobilität innerhalb der EU.

Unternehmensinterne Transfers

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer können im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in Deutschland ein Aufenthaltshaltsrecht erhalten.

Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als

  • Führungskraft,
  • Spezialist oder
  • Trainee

bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden.

Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet.

Aufenthalt zur Arbeitssuche

Das deutsche Aufenthaltsrecht ermöglicht auch den Aufenthalt zur Arbeitssuche.

  • Für Ausländer, die in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, kann direkt im Anschluss der Aufenthalt zur Arbeitssuche für 18 bzw. zwölf Monate gewährt werden.
  • Ausländern, die in Deutschland Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung absolviert haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthalt zur Arbeitssuche von zwölf Monaten erlaubt werden.
  • Für Forscher kann nach Abschluss des Forschungsvorhabens in Deutschland der Aufenthalt zur Arbeitssuche für eine entsprechende Erwerbstätigkeit für neun Monate gewährt werden.
  • Für Ausländer, die in Deutschland eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Gesundheits- und Pflegebereich abgeschlossen haben, lann direkt im Anschluss der Aufenthalt zur Arbeitssuche für zwöf Monate gewährt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche im Anschluss einer Ausbildung, Studium, Berufsanerkennung oder Forschungstätigkeit berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung während der Arbeitssuche.
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss haben die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitssuche oder im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung in Deutschland zur Arbeitssuche für sechs Monate.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt.

Arbeitsmarktzugang

Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. In einzelnen Fällen ist die Zustimmung nicht erforderlich, zum Beispiel bei Hochqualifizierten im oben genannten Sinne, Antragstellern einer Blauen Karte EU (Ausnahme: Mangelberuf) .

Ist die Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig, wird nur bei bestimmten Berufsgruppen geprüft, ob es bevorrechtigte deutsche oder europäische Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz gibt (sogenannte Vorrangprüfung).

Altersvorsorge

Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss müssen bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres ein Mindestgehalt von EUR 49.830 (Stand: 2024) erhalten, um eine angemessene Altersvorsorge nachzuweisen. Wird die Mindestgehaltsgrenze nicht erreicht, sind Ansprüche aus in- und ausländischen Altersversicherungssystemen sowie Vermögen notwendig, um eine ausreichende Alterssicherung in Höhe der Grundsicherung zu ermöglichen. Im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden, bei geringfügiger Abweichung von der Gehaltsgrenze oder bei geringfügigem Abweichen von der Altersgrenze.

Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige oder Freiberufler können zur Verwirklichung ihre Geschäftsidee eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis erforderlich. Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule, Wissenschaftler und Forscher müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, um sich in ihrem Fachgebiet selbständig machen zu können.

Reglementierte Berufe

In manchen Berufen, sogenannten „reglementierten Berufen“ ist die Berufsausübungserlaubnis Voraussetzung dafür, dass Sie diesen Beruf in Deutschland ausüben dürfen (zum Beispiel Ärztin, Krankenschwester oder Lehrer). Sie benötigen eine staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufes. Bei einem ausländischen Berufsabschluss ist somit immer vorher eine Anerkennung durch die zuständige Stelle notwendig.

Ein Anerkennungsverfahren ist aber auch in nicht-reglementierten Berufen erforderlich, wenn Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen und einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft erhalten wollen.

Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung

Zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses können Sie ein Aufenthaltstitel von bis zu 24Monaten (maximal zwölf Monaten) erhalten. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter Arbeiten in Deutschland.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 15.04.2024

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