Schutzfristen
Vor der Entbindung
Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung.
Der voraussichtliche Tag der Entbindung ergibt sich aus einer Bescheinigung, die Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt beziehungsweise Ihre Hebamme oder Ihr Entbindungspfleger ausstellt (sogenannter errechneter Entbindungstermin). Bekommen Sie Ihr Kind nicht am errechneten Entbindungstermin, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Während dieser Schutzfrist darf Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht beschäftigen. Auf Ihren eigenen Wunsch können Sie in der Schutzfrist vor der Entbindung aber auch weiterarbeiten. Sie können Ihre Einwilligung zur Weiterbeschäftigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Nach der Entbindung
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber Sie auch dann nicht beschäftigen, wenn Sie dazu bereit sind. Ausnahmen bestehen nur bei einer Totgeburt.
Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern:
- bei medizinischen Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten oder
- wenn bei Ihrem Kind vor dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist durch Sie beantragt wurde.
Beachtet Ihr Arbeitgeber die Beschäftigungsverbote nicht, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit, unter Umständen sogar als Straftat, verfolgt.
Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024