Mitteilung an Arbeitgeber über das Vorliegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit
Wann Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Ihre Schwangerschaft mitteilen, entscheiden Sie. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
Ab Beginn der Schwangerschaft haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz.
Verlangt Ihr Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen. Ihr Arbeitgeber darf die Information über Ihre Schwangerschaft Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergeben.
Auch wenn Sie stillen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und Sie und Ihr Kind wirkungsvoll schützen.
Schwangerschaftsanzeige durch den Arbeitgeber
Durch Gesetz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, den für den Mutterschutz jeweils zuständigen Aufsichtszbehörden die Schwangerschaft anzuzeigen. So kann die Behörde überwachen, dass die mutterschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat bei einer stillenden Frau ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sollte bereits eine Mitteilung über die Schwangerschaft erfolgt sein, ist für das Stillen keine erneute Anzeige erforderlich.
Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024