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Bestattung von Fehl- und Totgeborenen

Fehlgeburt

Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn das Kind mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot zur Welt kommt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden.

Auf Wunsch eines Elternteils sind jedoch auch Fehlgeborene zur Bestattung zuzulassen. Hierfür genügt als Nachweis für den Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung.

Eltern haben die Möglichkeit, eine Fehlgeburt beim Standesamt beurkunden zu lassen. Hierfür müssen sie dem Standesamt eine Bescheinigung einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers oder den Mutterpass vorlegen, aus der die Tatsache der Fehlgeburt hervorgeht.

Totgeburt

Bei einer Totgeburt stirbt das Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mehr als 500 Gramm. Totgeborene gelten bestattungsrechtlich als Leiche und unterliegen damit dem Bestattungszwang.

Die Ärztin oder der Arzt muss daher eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Bei Geburten in Einrichtungen muss der Träger der Einrichtung die Anzeige der Geburt und die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt vornehmen. Für das totgeborene Kind wird eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk ausgestellt.

Tod nach der Geburt

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt, das heißt, wenn bereits das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und unterliegt damit ebenfalls dem Bestattungszwang.

Auch in diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt sowie Anzeige der Geburt und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt.

Für das verstorbene Kind werden sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde ausgestellt.

Rat und Hilfe

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023

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