Renten wegen Erwerbsminderung
Allgemeine Informationen
Wenn Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen in diesen Fällen ein geregeltes Einkommen gewährleisten.
Renten wegen Erwerbsminderung werden gezahlt
- bei voller Erwerbsminderung,
- bei teilweiser Erwerbsminderung und
- bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.
Formen
Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind. Auch wenn Sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, sind Sie in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:
Wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen müssen Sie folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können:
- Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (allgemeine Wartezeit).
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fünf-Jahres-Zeitraum auch verlängert werden, zum Beispiel bei einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Für die Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge); dazu zählen auch Kindererziehungszeiten
- Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
- Kalendermonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Mini-Job)
- Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Inhaftierung in der DDR)
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Wartezeit – zum Beispiel bei Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende – vorzeitig erfüllt.
Hinzuverdienst
Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, ist Folgendes zu beachten: Arbeitsverdienst, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen, wenn die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.
Seit 01.01.2023 gelten für Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, höhere Hinzuverdienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von EUR 6300 abgeschafft. Seit 01.01.2023 gilt stattdessen eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von EUR 18.558,75 seit dem 01.01.2024. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindesthinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden. Dies entspricht seit dem 01.01.2024 einer Hinzuverdienstgrenze von EUR 37.117,50. Wie bisher auch, gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Diese entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich entsprechend der Bezugsgröße angepasst.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen, auf dem die Erwerbsminderungsrente basiert. Wird dies nicht beachtet, ist der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze gefährdet.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Wenn Sie sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, darf die Summe dieser Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024