Skip to content

Sozialversicherung

Zur Sozialversicherung gehören:

Sie bietet materielle Unterstützung bei Krankheit, Arbeitsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Auch die Rentenzahlung bei Erwerbsminderung und im Alter wird durch die Sozialversicherung abgedeckt.

Durch die Arbeitslosenversicherung kann materielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit gewährt werden.

Versicherungsnummernachweis (ehemals Sozialversicherungsausweis)

Der Versicherungsnummernachweis ersetzt seit 1. Januar 2023 den bisherigen Sozialversicherungsausweis. Bestehende und schon ausgestellte Sozialversicherungsausweise sind jedoch weiterhin gültig. Der Versicherungsnummernachweis ist ein wichtiges Dokument. Er wird zum Beispiel bei jeder Beschäftigung zum Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt wird, benötigt.

Darüber hinaus werden Versicherungsnummernachweise ausgestellt, wenn

  • der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

Dem Versicherungsnummernachweis sind die Versicherungsnummer, der Familien- und der Geburtsname sowie der Vorname des Inhabers zu entnehmen. Weitere personenbezogene Daten darf der Versicherungsnummernachweis nicht enthalten.

EU-Entsendebescheinigung

Werden Sie als Arbeitnehmer* von Ihrem Arbeitgeber aus dem europäischen Ausland (Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) nach Deutschland entsandt, müssen Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche Entsendebeschäftigung mit dem Formblatt A 1 (EU-Entsendebescheinigung) dokumentieren. Ihr Arbeitgeber muss diese Bescheinigung grundsätzlich vor jedem beruflichen Auslandsaufenthalt bei Ihrem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger anfordern. Sie erhalten damit den Nachweis, dass für Sie weiterhin die Rechtsvorschriften Ihres Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dadurch vermeiden Sie Doppelzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge sowohl im Entsende- als auch im Beschäftigungsstaat.

Voraussetzung für die Erteilung einer Entsendebescheinigung A 1 ist eine vorübergehende Entsendung, deren voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt. Wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauern soll, kann im Einzelfall eine Ausnahmevereinbarung geschlossen werden. Über Einzelheiten informiert Sie Ihr zuständiger Sozialversicherungsträger im Entsendestaat.

Für Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen soll ab dem 1. Januar 2025 ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren eingerichtet werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen zu Ihrer medizinischen Versorgung. Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Zu den Leistungen der Krankenkassen gehören Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinische Rehabilitation.

Für einige zusätzliche Leistungen ist der Leistungsumfang den Satzungen der einzelnen Krankenkassen entsprechend unterschiedlich. Das betrifft beispielsweise Angebote der primären Prävention nach §§ 20 ff. SGB V (wie etwa Gesundheitskurse zu Ernährung, Bewegung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtgefahren), alternative Heilmethoden oder Haushaltshilfe.

Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig.

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen.

Liegt Ihr Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie müssen Ihren Krankenversicherungsschutz neu regeln:

  • Entweder versichern Sie sich freiwillig bei Ihrer bisherigen Krankenkasse weiter (Ihre Krankenkasse weist Sie schriftlich darauf hin), oder
  • Sie versichern sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Ihrer Wahl. Lassen Sie sich auch von dieser Kasse im Vorfeld beraten.

Im Krankheitsfall zahlt Ihr Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen Ihren Lohn weiter. Dauert die Krankheit länger, werden die Zahlungen (laut Satzung für die entsprechenden Wahltarife) von der Krankenkasse übernommen.

Mehr zum Thema

Pflegeversicherung

Zuständig für die soziale Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen. Die Pflegekassen beraten ihre Versicherten umfassend in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten. Außerdem sorgen sie dafür, dass die pflegerische Versorgung ihrer Mitglieder sichergestellt wird.

Die soziale Pflegeversicherung gewährt seit 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Deren Vorliegen wird vom Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachtern geprüft.

Sofern Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen Sie eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Mehr zum Thema

Unfallversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen. Eine weitere Aufgabe ist es, die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.  Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt folgende Leistungen:

  • Maßnahmen zur Prävention (Verhütung von Unfällen)
  • Heilbehandlung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Verletztengeld
  • Rente

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beschäftigte, das heißt Personen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Mehr zum Thema

Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt ihren Versicherten Renten wegen Alters und bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Darüber hinaus zahlt sie im Falle des Todes der Versicherten Renten an die Hinterbliebenen. Sie ist Teil des gegliederten Sozialversicherungssystems. Sie finanziert sich im Umlageverfahren, das heißt, die Beitragszahler finanzieren die laufenden Renten und erwerben einen Anspruch auf künftige eigene Renten (Generationenvertrag).

Versicherte

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet man zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten.

  • Versicherungspflichtig sind alle Beschäftigten, die ein Arbeitsentgelt erhalten oder sich in Berufsausbildung befinden.
  • Ebenfalls versicherungspflichtig sind einige Selbständige und sonstige Versicherte.

Zu den sonstigen Versicherten zählen unter anderem Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung, Bezieher von Entgeltersatzleistungen sowie Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten. Den Pflichtversicherten stehen die Nachversicherten gleich. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem ehemalige Beamte, Richter und Zeit- beziehungsweise Berufssoldaten, die aus diesem Dienstverhältnis ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind.

Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen
  • Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung
  • Rente wegen Todes
  • Witwen- oder Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung
  • Leistungen für Kindererziehung

Der Bezug von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzt – je nach Leistung – voraus, dass Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben, eine Mindestversicherungszeit vorweisen können oder in einem bestimmten Umfang Beitragszahlungen erbracht haben.

Rentenhöhe

Die Höhe der Rente richtet sich nach der Art der Rente und den geleisteten Beiträgen während des Versicherungslebens (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente).

Mehr zum Thema

Zusatzversicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung ist oft auch eine betriebliche oder private Vorsorge notwendig und empfehlenswert. Informieren Sie sich deshalb auch über Angebote der staatlichen Förderung zur betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, zum Beispiel Riester-Rente.

Zu Themen der Sozialversicherung informieren Sie Ihr Arbeitgeber, die Versicherungsträger und die Krankenkassen. Wenn Sie eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Rentenversicherung abschließen wollen, berät Sie auch die:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):