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Steuerklassen (Lohnsteuer)

Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Sie hängt davon ab, in welchem Familienstand Sie leben und ob der Lohnsteuerabzug Ihr aktuelles erstes Dienstverhältnis, also Ihr Hauptarbeitsverhältnis, oder ein weiteres Dienstverhältnis, also ein Nebenarbeitsverhältnis, betrifft.

Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten* oder Lebenspartnern beeinflusst.

Welche (Lohn-)Steuerklasse für Sie infrage kommt, können Sie den nachfolgenden Erläuterungen entnehmen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Steuerklasse I

  • Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, die von ihrem Ehepartner oder Lebenspartner dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner oder Lebenspartner im Ausland lebt
  • Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind

Steuerklasse II

  • zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht

Steuerklasse III

  • Arbeitnehmer, die verheiratet oder verpartnert sind, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehe- oder Lebenspartner auf Antrag beider in die Steuerklasse V eingeordnet wird
  • verwitwete Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, das auf das Todesjahr des Ehe- oder Lebenspartners folgt, wenn beide am Todestag im Inland wohnten und nicht dauernd getrennt lebten
  • im Inland lebende verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, der Angehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, also eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins oder Norwegens, ist und dessen Ehe- oder Lebenspartner zwar nicht im Inland, aber in einem dieser Staaten oder in der Schweiz lebt

Steuerklasse IV

  • verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben

Steuerklasse V

  • tritt für einen der Ehepartner oder Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Partner auf Antrag beider in die Steuerklasse III eingeordnet wird.

Steuerklasse VI

  • Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus Nebenarbeitsverhältnissen, das heißt aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis.

Hinweis: Die Steuerklasse VI ist in der Regel auch dann vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt wird und sich im Verfahren „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) keine persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermitteln lassen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 22.04.2026

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