Steuerklassen (Lohnsteuer)
Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Sie hängt davon ab, in welchem Familienstand Sie leben und ob es sich um den Lohnsteuerabzug für Ihr aktuelles erstes Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) oder ein weiteres Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) handelt. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten* oder Lebenspartnern beeinflusst.
Welche (Lohn-)Steuerklasse für Sie infrage kommt, können Sie den nachfolgenden Erläuterungen entnehmen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Steuerklasse I
- Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, die von ihrem Ehepartner / Lebenspartner dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner / Lebenspartner im Ausland lebt
- Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind
Steuerklasse II
- zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
Steuerklasse III
- Arbeitnehmer, die verheiratet oder verpartnert sind, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner(innen) im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehe- oder Lebenspartner auf Antrag beider in die Steuerklasse V eingeordnet wird
- verwitwete Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, das auf das Todesjahr des Ehe- oder Lebenspartners folgt, wenn beide am Todestag im Inland wohnten und nicht dauernd getrennt lebten
- im Inland lebende verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, der Angehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen) ist und dessen Ehe- / Lebenspartner zwar nicht im Inland, aber in einem dieser Staaten oder in der Schweiz lebt
Steuerklasse IV
- verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner(innen) Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben
Steuerklasse V
- tritt für eine(n) der Ehepartner / Lebenspartner(innen) an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Partner auf Antrag beider in die Steuerklasse III eingeordnet wird.
Steuerklasse VI
- Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus Nebenarbeitsverhältnissen (zweites und jedes weitere Dienstverhältnis)
Hinweis: Die Steuerklasse VI ist in der Regel auch dann vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt wird und sich im Verfahren „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) keine persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermitteln lassen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Alleinerziehende, Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder unter 18 Jahren
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Wechsel von Ehepartnern / Lebenspartnern (nicht dauernd getrennt lebend)
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)