Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte)
Um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber* von Ihnen bestimmte Informationen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale genannt werden:
- Steuerklasse (gegebenenfalls mit Faktor)
- Zahl der Kinderfreibeträge
- gegebenenfalls Religionszugehörigkeit wegen des Kirchensteuerabzugs
- gegebenenfalls Frei- und / oder Hinzurechnungsbeträge
Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung (beim Bundeszentralamt für Steuern) hinterlegt und werden den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereitgestellt (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM).
Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzurufen und für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs anzuwenden. Die Teilnahme am elektronischen Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung einmalig anmeldet und dadurch die entsprechende ELStAM anfordert. Dazu werden von Ihnen als Arbeitnehmer folgende Daten benötigt:
- steuerliche Identifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Tag des Beginns des Dienst- / Arbeitsverhältnisses
- ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt und
- und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Daten ändern, Freibeträge beantragen
Änderungen der melderechtlichen Daten (zum Beispiel Eheschließung, Geburt eines Kindes) werden dem Bundeszentralamt für Steuern durch die Meldebehörden mitgeteilt und führen insoweit zu einer automatischen Aktualisierung der ELStAM.
Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, eine für Sie günstigere Steuerklasse beziehungsweise die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend beim Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind (zum Beispiel bei dauernder Trennung von Ehegatten / Lebenspartnern oder Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beziehungsweise die Steuerklasse II).
Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie ebenfalls nur beim Finanzamt stellen, zum Beispiel für
- die Berücksichtigung eines Freibetrages (etwa Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) oder
- die Eintragung eines Kinderfreibetrages für ein volljähriges Kind.
Ungünstigere Steuerklasse / Zahl der Kinderfreibeträge beantragen
Es besteht die Möglichkeit, im ELStAM-Verfahren die Berücksichtigung ungünstigerer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zum Beispiel bei Arbeitnehmern denkbar, die ihrem Arbeitgeber ihren aktuellen Familienstand nicht mitteilen möchten.
Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen
Im elektronischen Verfahren können Sie gegenüber dem Finanzamt einen oder mehrere Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind oder die Abrufberechtigung ausschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.
Arbeitgeber, die aufgrund einer Sperrung keine Abrufberechtigung besitzen, haben die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.
ELStAM einsehen
Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie können die Daten auch über eine „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter der Adresse www.elster.de im Bereich Formulare & Leistungen abrufen oder beim Finanzamt eine schriftliche Auskunft beantragen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 28.06.2024
Zu den Verfahren und Dienstleistungen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einsehen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ab 18 Jahren