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Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit

Arbeitnehmer* des Baugewerbes sollen bei Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen, sondern im Betrieb gehalten werden. Dazu wurde ab der Schlechtwetterzeit 2006/2007 das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) neu geschaffen. [...]Als Sonderform des Kurzarbeitergeldes ersetzt es zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung (Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld). Dieses neue Leistungssystem ist derzeit auf das Baugewerbe beschränkt.

Bedingungen für das Saison–Kurzarbeitergeld

Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Für Betriebe im Gerüstbaugewerbe beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November (siehe § 133 SGB III – befristet bis 31.03.2018). [...]

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer – das heißt Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer – des Baugewerbes, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Das Saison-Kurzarbeitergeld gleicht 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts aus. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Ausnahmen gibt es, wenn ein Arbeitszeitguthaben angespart wurde oder eine tarifliche Vorausleistung des Saison-Kurzarbeitergelds erbracht wird.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:

  • Mehraufwands-Wintergeld (MWG) in Höhe von EUR 1,00 für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und
  • Zuschuss-Wintergeld (ZWG) für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes in Höhe von EUR 2,50 für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes beträgt das ZWG EUR 1,03 (siehe § 133 SGB III – befristet bis 31.03.2018).

Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.

Während des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Nahezu keine zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber

Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld (außer für Angestellte). [...]Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.

Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer aus bzw. führt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Für die Abrechnung der Leistungen besteht eine dreimonatige Ausschlussfrist. Diese beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Meldung an die Agentur für Arbeit

Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss die Kurzarbeit schriftlich vereinbart werden und der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden.

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.06.2020

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