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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigen Sie, wenn Sie in einem staatlich reglementierten Beruf arbeiten wollen. Eine Anerkennung kann Ihnen aber auch nützen, um eine Ihrer Qualifikation angemessene Arbeitsstelle und Entlohnung oder eine Weiterbildung zu erhalten.

Sie können für Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf im Freistaat Sachsen beantragen, wenn Sie

  • im Freistaat Sachsen in diesem Beruf tätig sein wollen
  • bei keiner anderen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland einen derartigen Antrag gestellt haben.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Nutzen Sie eine persönliche Beratung bei IBAS, der Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

Tipp: Die IBAS unterstützt Sie auch bei der Suche nach dem richtigen deutschen Referenzberuf, der Beantragung eines Anerkennungszuschusses, bei der Antragstellung sowie bei notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikationen können Gebühren von EUR 20,00 bis EUR 600,00 anfallen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand der zuständigen Stelle für die Prüfung Ihrer Berufsqualifikationen. Weitere Kosten können Ihnen für Übersetzungen, Kopien und Beglaubigungen entstehen. Erkundigen Sie sich  v o r  der Antragstellung, ob Ihnen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.

Ermittlung der für Ihren Beruf zuständigen Stelle

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist in der Regel die Stelle zuständig, die auch für den entsprechenden deutschen Beruf zuständig ist (zum Beispiel das Landesamt für Schule und Bildung, die Landesdirektion Sachsen, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern).

Über den bundesweiten "Anerkennungsfinder" beim Informations- und Serviceportal des Bundesinstitutes für Berufsbildung lässt sich durch Eingabe des entsprechenden Berufes die zuständige Stelle in Sachsen online ermitteln.

Tipp: In den Amt24-Checklisten finden Sie zum jeweiligen Beruf (soweit reglementiert oder landesrechtlich geregelt) das passende Anerkennungsverfahren.

 

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen notwendig sind, ist in den jeweiligen berufsspezifischen Rechtsverordnungen geregelt. Auskunft erteilt die zuständige Stelle oder die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen IBAS.

In der Regel erforderlich sind:

  • Identitätsnachweis, gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung
  • Kopien aller Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen, Befähigungsnachweise
  • bei reglementierten Berufen: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung

Beachten Sie, dass manche Dokumente als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden müssen. Von fremdsprachigen Unterlagen werden Übersetzungen in deutscher Sprache benötigt. Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher* oder Übersetzer angefertigt sein.

Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?

Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

  • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
  • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

Erleichterte Anerkennung nach EU-Recht

Wenn Sie einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder durch Vertrag gleichgestellten Staat angehören oder Sie Ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben haben (oder diese bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde), gelten für Sie die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EU in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2013/55/EU zur Berufsanerkennung.

Sie können auch den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren und übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Behörden. Dieser Service ist kostenpflichtig.

Europäischer Berufsausweis (EBA)

Für einige Berufe wurde mit dem Europäischen Berufsausweis (EBA, englisch: European Professional Card – EPC) ein elektronischer Nachweis darüber eingeführt, dass die entsprechende Qualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wird.

Der EBA wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Land einem dieser Berufe nachgehen möchten:

  • Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Apotheker
  • Physiotherapeut
  • Bergführer
  • Immobilienmakler

Hinweis: Für das Verfahren zur Erteilung des Europäischen Berufsausweises selbst können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners nicht nutzen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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