Unterstützung bei Steuer- und Abgabenzahlung
Steuern
Steuerpflichtige, die ihre Steuern bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig zahlen können, kann Stundung gewährt werden, wenn
- die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände bei Fälligkeit nicht über die zur Zahlung notwendigen Mittel verfügen und sich diese auch nicht – insbesondere durch Kreditaufnahme – beschaffen können. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel unerwartete höhere Nachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung oder hohe Forderungsausfälle infolge von Insolvenz.
Voraussetzung ist zudem, dass Sie Ihre mangelnde Zahlungsfähigkeit nicht selbst verschuldet beziehungsweise nicht in eindeutiger Weise gegen Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
Wird eine Stundung gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem die neue Fälligkeit für die gestundeten Steuerbeträge festgelegt wird. In der Regel werden Stundungszinsen in Höhe von null Komma fünf Prozent des gestundeten Steuerbetrages für jeden vollen Monat der Stundung erhoben. Zudem kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Steuern im Einzelnen gestundet werden können, entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt – wenden Sie sich dazu bitte an die Behörde, die die betreffenden Steuern erhebt:
- in der Regel: das Finanzamt
- bei Gemeindesteuern (zum Beispiel Gewerbesteuer): die Stadt- oder Gemeindeverwaltung
- bei Zöllen und Verbrauchsteuern (zum Beispiel Strom- oder Biersteuer): das jeweilige Hauptzollamt
Kommunalabgaben
Die Städte, Gemeinden und Landkreise haben im engen Rahmen die Möglichkeit, Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge und andere Kommunalabgaben ganz oder teilweise zu stunden. Grundlage dafür sind grundsätzlich – wie bei den allgemeinen Steuern – die Regelungen der Abgabenordnung (§ 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung). Abweichend hiervon gilt für die Stundung von Verwaltungsgebühren, die für öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (§ 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz) erhoben werden, § 32 Absatz 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung.
Stundung kann demnach gewährt werden, wenn
- die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde
und - der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn Betroffene wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sind oder in diese geraten würden, käme es zur sofortigen Einziehung der Abgaben und Gebühren. Allerdings darf es nicht dazu kommen, dass der Anspruch durch eine Stundung gefährdet wird.
Wird Stundung gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem unter anderem die neue Fälligkeit für die Zahlung der gestundeten Abgabe und der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufes festlegt sind. Für die gestundeten Beträge werden in der Regel Zinsen erhoben, zudem kann die Behörde angemessene Sicherheiten verlangen.
Bei Anschluss- oder Straßenbaubeiträgen ist die Beitragsschuld durch öffentliche Last gesichert, die auf dem Grundstück liegt (§§ 24 und 31 in Verbindung mit § 24 Sächsisches Kommunalabgabengesetz). Insofern bedarf es zusätzlicher Sicherheiten nur in Fällen, in denen die öffentliche Last keine ausreichende Sicherheit gewährt.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang kommunale Abgaben im Einzelnen gestundet oder erlassen werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommunen. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt – wenden Sie sich dazu bitte an die örtliche Behörde, die die betreffenden Beiträge oder Gebühren erhebt.
Sozialversicherungsbeiträge
Eine Stundung (Zahlungsaufschub) der Sozialversicherungsbeiträge, also der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung – ist nur möglich, wenn
- die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Beitragsschuldner verbunden wäre und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung soll gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden.
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer
Bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit einem formlosen Antrag auf Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich an die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) wenden, da an diese neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch die Beträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Hat die Krankenkasse länger als zwei Monate in einem bestimmten Umfang Beitragsansprüche gestundet, muss sie den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einbeziehen. Die Krankenkasse informiert diese bei der nächsten Monatsabrechnung, wie hoch die Beitragsansprüche sind, die auf den jeweiligen Versicherungsträger entfallen, sowie über den Zeitraum der Stundung.
Eine weitere Stundung darf die Krankenkasse nur im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
Auch für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Sozialversicherungsbeiträge über eine zuständige Krankenkasse abgeführt, die auf Antrag über eine Stundung entscheidet.
Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer
Geraten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend auch mit den eigenen Sozialversicherungsbeiträgen in Verzug, wenden Sie sich unverzüglich an die jeweiligen Versicherungsträger. Erfragen Sie, ob Sie eine Stundung der Versicherungsbeiträge beantragen können.
Andere Pflichtbeiträge
Ob und in welchem Umfang Ihnen in einer wirtschaftlichen Notlage Pflichtbeiträge beispielsweise für die Mitgliedschaft in Kammern und Berufsgenossenschaften gestundet oder erlassen werden können, wird im Einzelfall auf Ihren Antrag hin geprüft.
Die Beitragssatzungen sehen analog der Abgabenordnung Regelung für den Härtefall vor. Wenden Sie sich bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig an die jeweilige Organisation.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024